Ich hätte da mal eine Frage villeicht kann mir da jemand helfen.
Auf meinen Formular steht drauf Ausbildungsvertrag/Arbeitsvertrag.
Ich wurde damals nach der Ausbildung übernommen und habe daher nur den Ausbildungsvertrag.
Reicht das aus ?? Oder bestehen die da auf einen Arbeitsvertrag ??
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Thema: Deutscher Pass Frage ???
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12.01.2015, 20:23 #1
Deutscher Pass Frage ???
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12.01.2015, 20:44 #2
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Ich verstehe die Frage nicht.
Urlaub? Hier klicken! oder anrufen: +49 7131- 902020 liebe Grüße, Jochen
Du hast mir gar nix zu sagen, du bist nicht meine Katze!
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12.01.2015, 20:52 #3
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12.01.2015, 21:09 #4
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12.01.2015, 21:12 #5
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12.01.2015, 21:17 #6
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12.01.2015, 20:45 #7
Nicht nur du
Die Überschrift ist schonGruß Thomas
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12.01.2015, 20:49 #8
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Ich würde vermuten, dass DIE auf einen Arbeitsvertrag bestehen. Das Anliegen des TS verstehe ich aber auch nicht
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12.01.2015, 20:56 #9
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Aber Du wirst doch, nach der Übernahme aus dem Ausbildungsverhältnis, einen Arbeitsvertrag unterschrieben haben?!
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12.01.2015, 20:57 #10
ein ausbildungsvertrag endet üblicherweise automatisch nach ende der ausbildung, bzw. nach bestehen der prüfung. du müsstest also mindestens einen neuen arbeitsvertrag oder zusatz zu deinem "alten" ausbildungsvetrag bekommen und auch unterschrieben haben.
Geändert von orange (12.01.2015 um 21:00 Uhr)
Gruß Florian
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12.01.2015, 21:09 #11
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12.01.2015, 21:17 #12
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12.01.2015, 20:59 #13
Die Frage lautet, ob für die Erlangung eines deutschen Passes ein Arbeitsvertrag notwendig ist.
Der TS hat noch einen Ausbildungsvertrag, obwohl die Lehre bereits abgeschlossen wurde.Gruß Hans
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12.01.2015, 21:00 #14
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12.01.2015, 21:05 #15
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12.01.2015, 21:06 #16
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Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden.
Carpe diem
Ronald
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12.01.2015, 21:09 #17
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Hey,
Ja, aber soweit ich weiß, ist es vorgeschrieben, innerhalb einer gewissen Frist eine schriftliche Version anzufertigen. Mündlich ist einfach schlecht für Fälle wie den mit dem Pass.
Schnell nochmal gegoogelt: Link
Nach §2 NachwG muss also spätestens einen Monat später eine schriftliche Ausfertigung vorliegen usw.Geändert von Thomas Arte (12.01.2015 um 21:12 Uhr)
Mit freundlichen Grüßen,
Thomas Arte
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12.01.2015, 21:12 #18
ja schon, aber mindestens die schriftliche bestätigung der arbeitsbedingungen muss vom arbeitgeber nach einem monat erfolgen. inhalt dieser niederschrift ist u.a name, anschrift und beginnen des arbeitsverhältnisses. das könnte schon für den erforderlichen nachweis bei der passstelle reichen.
Gruß Florian
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12.01.2015, 21:24 #19
Bin kein Jurist, meines Wissens irrst du jedoch. Anderenfalls läuft bei meiner Frau seit Jahren alles falsch, keiner ihrer Angestellten hat einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder irgendwelche schriftlichen Unterlagen (sie ist Juristin).
Von daher könnte der Threadstarter mangels vorhandenem schriftlichen Arbeitsvertrag nix vorlegen. Dein abgelaufener Ausbildungsvertrag ( ggfls mit Prüfungszeugnis ) und Gehaltsabrechnungen können zumindest bestätigen, dass du in Lohn und Brot bist. Ob dass der Behörde ausreicht, weiß ich jedoch nicht. Im Zweifel wirst du Unterlagen nachreichen müssen.Ohne Signatur
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12.01.2015, 23:36 #20
Gruß an deine Frau, auch Juristen können nicht alles wissen:
Nachweisgesetz § 1, Anwendungsbereich: "Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden ..."
Und § 2, Nachweispflicht: "(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: ... "Ciao
Andere lassen auch nur mit Wasser kochen.
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