Zitat Zitat von Capone Beitrag anzeigen
Bereits das bloße Vorliegen von vertraglichen od. gesetzlichen Ausgleichsansprüchen, hier (z.B.) § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB (= aus Mietvertrag), verdrängen die Regeln der GoA denknotwendig.
Ah ... jetzt ... ja ...

Wieder was gelernt!