Zu Punkt 1. geb ich dir Recht, da du nicht vorsteuerabzugsberechtigt bist.
Zu Punkt 2 bleibt zu hoffen, dass die Anfrage und die Antwort zur s.g. verbindlichen Auskunft nach § 89 II AO auch wasserdicht sind. So wie Du das hier schilderst, ist das zweifelsfrei eine gewerbliche Tätigkeit, die du da praktiziert hast. Du hast bereits in bedingter Veräußerungsabsicht, mit dem Ziel Gewinn zu erzielen, erworben. Das fällt nicht unter die s.g. privaten Veräußerungsgewinne - das sind gewerbliche Gewinne und wenn das von Anfang an der Plan war, bereits beim ersten Auto. Da interessiert die Anzahl der durchgedealten PKWs nimmer.
Zu dem Thema Autos und Spekulationsverlust/-gewinn geistert selbst in der Fachliteratur viel Unsinn herum, weil Grundsatzurteile des BFHs "zu kurz" interpretiert werden. Da wird z.B. immer noch das Zwischenschaltmodell empfohlen, weil der spätere Verkauf des PKWs - da ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs - ja steuerfrei wäre- mag bei einem schlafenden Sachbearbeiter funktionieren - bei einem cleveren geht das in die Hose............
Ergebnis 1 bis 20 von 9954
Hybrid-Darstellung
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20.12.2023, 10:39 #1
Geändert von Agent0815 (20.12.2023 um 10:40 Uhr)
Grüße
Bernd
I´m on a "highway to hell" 'cause "hell ain't a bad place to be"
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