Wenn keine gesonderte Vereinbarung mir dem Käufer getroffen wurde, ist Rolex (auch ohne den Weg über den Händler) in der Pflicht seiner allgemeinen Garantiezusage nachzukommen. Es kann NICHT vom Kunden erwartet werden, dass er sich über den Produktionszeitpunkt der Ware informiert.
Wenn dieses Versäumnis des Händlers nicht konform zur Geschäftspolitik oder den Vereinbarungen zwischen Konzessionären und Rolex ist, so muss sich Rolex mit dem Konzi auseinander setzen.(daher evtl. auch die Anforderung der Rechnung)
Eine solche Antwort von Rolex ist allerdings nicht nur hochgradig peinlich, sondern juristisch garantiert erfolgreich anfechtbar.
Wie gesagt; vorausgesetzt es handelte sich um einen regulären Kauf bei einem Konzi, ohne gesonderte Vereinbarung.