OK, dann war das Grundstück prinzipiell ja schon an das öffentliche Netz angeschlossen, insofern entfallen dann diese Kosten auf´s Gebäude und nicht auf´s Grundstück. Auch wurde m.E. nichts "Neues" geschaffen sondern lediglich eine funktionale Verbesserung etwas bereits vorhandenem. Insofern sollte § 35 a EStG einschlägig sein.
Nun stellt sich halt nur noch die Frage bzgl. des gesonderten Ausweises des Lohnanteils in der Rechnung.
Ergebnis 1 bis 12 von 12
Hybrid-Darstellung
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14.12.2012, 09:44 #1Grüße
Bernd
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