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  1. #1
    Day-Date Avatar von Sippel
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    Frage an Steuerberater / Thema Abwasseranschlussgebühr

    Hallo zusammen,

    finde im Netz keine Eindeutige Antwort.

    Weiß jemand ob man die Gebühr für den Anschluss ans Abwassernetz Bei einer privaten Steuererklärung berücksichtigen kann?
    Grüße Sebastian

  2. #2
    Daytona Avatar von Agent0815
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    Um was geht´s ? Vermietungseinkünfte ?
    Grüße

    Bernd

    I´m on a "highway to hell" 'cause "hell ain't a bad place to be"

  3. #3
    Day-Date Avatar von Sippel
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    Themenstarter
    Nein mein privater Abwasseranschluss an meinem Haus,ob ich die Gebühren Dafür (also nicht die monatlichen sondern diese Anschlussgebühr) bei meiner privaten Steuererklärung berücksichtigen kann
    Grüße Sebastian

  4. #4
    PREMIUM MEMBER Avatar von ein michael
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    wie Bernd schon feststellt, etwas dünn die Sachlage...
    Neubau ?
    Vermietet oder eigene Wohnzwecke?
    Ohne Signatur

  5. #5
    Day-Date Avatar von Sippel
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    Themenstarter
    Achso,sorry hab ich nicht kapiert

    Ich wohne selbst in dem Haus.
    Gebaut wurde es 1994 und ich habe es 2009 erworben und wohne seit dme auch darin.

    Suche einen Weg der ganzen Abwassersache etwas Gutes abzugewinnen.
    Grüße Sebastian

  6. #6
    PREMIUM MEMBER Avatar von Clapton
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    Meinst du die damaligen Kosten für den Anschluss oder die jährlichen Abwassergebühren?
    Gruß Hans

  7. #7
    Daytona Avatar von Agent0815
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    Immer noch etwas dünn die Sachverhaltsdarstellung. Aber ich versuch mal zu spekulieren und zu subsummieren

    Haus aus 1994 erworben in 2009. Da gab´s wohl schon einen Abwasseranschluss. Wenn nun Kosten angefallen sind, müsste der alte wohl repariert worden sein. Könnte ein Fall des § 35 a EStG sein. Dann brauchst aber ne Rechnung in der die Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen ist. Auch könnte es von Relevanz sein, ob es der Anschluss des Grundstücks an den Kanal ist oder der Anschluss vom Haus bis zum Grundstücksanschluss
    Grüße

    Bernd

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  8. #8
    Day-Date Avatar von Sippel
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    Themenstarter
    Ich meine die Gebühren für den Anschluss.wir hatten bisher eine Klärgrube und keinen Abwasseranschluss,dieser ist erst dieses Jahr dazu gekommen.Die dafür fälligen Gebühren meine ich ob ich die ansetzen kann?
    Sorry das die Infos nur stückweise kommen,was braucht ihr noch?
    Grüße Sebastian

  9. #9
    Mil-Sub
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    Wird ohne vermietungsabsicht schon eng, m.E.

    Wk sind ja nur abzugsfähig, sofern sie der einkünfteerzielung dienlich sind...

  10. #10
    ehemaliges mitglied
    Gast
    Greift da nicht § 35a (3) EStG?

    (3) Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro. Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

    Ich nehme an die Klärgrube war defekt oder entsprach nicht mehr dem Stand der Technik?
    Geändert von ehemaliges mitglied (13.12.2012 um 19:52 Uhr)

  11. #11
    PREMIUM MEMBER Avatar von Clapton
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    Das sollte gehen, wobei aber nur die Lohnkosten abzugsfähig sind (wie Bernd schon weiter oben schrieb).
    Gruß Hans

  12. #12
    Daytona Avatar von Agent0815
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    Zitat Zitat von Sippel Beitrag anzeigen
    Ich meine die Gebühren für den Anschluss.wir hatten bisher eine Klärgrube und keinen Abwasseranschluss,dieser ist erst dieses Jahr dazu gekommen.Die dafür fälligen Gebühren meine ich ob ich die ansetzen kann?
    Sorry das die Infos nur stückweise kommen,was braucht ihr noch?
    OK, dann war das Grundstück prinzipiell ja schon an das öffentliche Netz angeschlossen, insofern entfallen dann diese Kosten auf´s Gebäude und nicht auf´s Grundstück. Auch wurde m.E. nichts "Neues" geschaffen sondern lediglich eine funktionale Verbesserung etwas bereits vorhandenem. Insofern sollte § 35 a EStG einschlägig sein.
    Nun stellt sich halt nur noch die Frage bzgl. des gesonderten Ausweises des Lohnanteils in der Rechnung.
    Grüße

    Bernd

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