rein rechtlich duerfte die gewährleistung hier beim privatkauf nur daran scheitern, wenn man meint es lag *grob* fahrlässige unkenntnis vor, d.h. der Mangel war derart erkennbar, dass er auch dem fachlich nicht versierten käufer bei der übergabe hätte auffallen müssen. glaube ich hier nicht, da man zumindest darüber nachdenken kann, ob das wegen geringfügigkeit überhaupt ein mangel ist (grenzwertig, aber ich glaube ein mangel lässt sich bei einer 6K Uhr am ende bejahen). ich denke innerhalb der sechsmonatigen vermutungsdauer (vermutung dass ein mangel schon bei gefahrübergang vorlag), sollte hier keine hemmnis bestehen, also wahrscheinlich mangel ja, kein ausschluss wegen bei übergabe erkennbar, und dank der vermutung keine notwendigkeit ein nachträgliches geschehen auszuschliessen.

soll keine rechtsberatung sein, sondern nur überflüssige hemmnisse und fehlvorstellungen vermeiden, damit überhaupt erstmal zum konsti zu gehen. auch wenn er komisch guckt, und sicher etwas grenzfall (ob überhaupt mangel), darf man hier im ergebnis dann mE doch rückgrat haben.