Macht denn Rolex in seinen AGB`s oder Produktbeschreibungen auf Tolleranzen in einem definierten Umfang aufmerksam?
Wenn, dann wäre doch dies der anzulegende Maßstab.

Im aktuellen Fall muss rein rechtlich der Käufer nachweisen, dass der "angebliche Mangel" schon beim Kauf vorhanden war.
Sicherlich kommt es auch auf den Konzi an, ob er das "einmalige Geschäft" sucht, oder seinen Kunden zufriedenstellt.

Gruß

Martin