Naja, Art. 14 GG ist ein Grundrecht mit Gesetzesvorbehalt und somit einschränkbar. Die Frage hierbei ist nur, ob ein Eingriff, also eine Zwangshypothek (was nichts anderes als eine weitere Immobiliensteuer wäre), auch verhältnismäßig ist und somit gerechtfertigt. Ob dies der Fall ist, wird durch eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen entschieden. Hier könnten beispielsweise die Interessen des Allgemeinwohls - Sozialstaatsprinzip - im Fall einer sehr schwierigen Krise und eines damit verbundenen Auseinandertreibens von arm und reich ohne weiteres überwiegen.
Eine (verhältnismäßige) Abgabe halte ich somit für durchaus verfassungskonform. Ob die Rechtslage dies dann auch zulässt oder nicht, wird wohl dann das BVerfG klären....
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22.06.2012, 13:44 #1
Geändert von Rolifan (22.06.2012 um 13:48 Uhr)
Ein richtiger Lude, das weiß jeder Anfänger im Gewerbe, trägt seinen Notgroschen am Handgelenk: eine Armbanduhr der Marke Rolex
(Der Spiegel 02.05.1983)
Beste Grüße Manuel
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22.06.2012, 14:59 #2
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22.06.2012, 15:53 #3
Mit einer Axt klären, wenn eine monatliche Abgabe für Hauseigentümer von z.B. 100 Euro auf z.B. 8 Jahre beschlossen wird? Bissel krass die Reaktion
. Übrigens ist die aufgeworfene Thematik bereits jetzt in einer vergleichbaren Form gegeben. Die Grundsteuer ist hier nichts anderes. Zahlen beispielsweise mehrere Generationen Grundsteuer, bis der gezahlte Betrag (auch wenn das ewig dauert), den Wert z.B der Immobilie erreicht hat, ist diese gänzlich enteignet.
Sei es drum, denke ich, ob, wie und wann ggf. einmal ein Baum umfällt hilft dem TS und seiner gestellten Frage nicht weiter. Wie immer gilt: Jeder ist seines Glückes Schmied.
Liebe Grüße
Geändert von Rolifan (22.06.2012 um 15:58 Uhr)
Ein richtiger Lude, das weiß jeder Anfänger im Gewerbe, trägt seinen Notgroschen am Handgelenk: eine Armbanduhr der Marke Rolex
(Der Spiegel 02.05.1983)
Beste Grüße Manuel
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23.06.2012, 20:02 #4
Kurz zur Ergänzung. Ich war heute bei einem Freund, der zufällig gerade dabei war, die Belege für seinen Steuerberater vorzubereiten. Bei der Gelegenheit haben wir das mal kurz für zwei Objekte gerechnet. Bei einer Einheit waren es 518 Jahre, bei der anderen 1.625 Jahre.
Bezogen haben wir jeweils die aktuell jährlich fällige Grundsteuer auf den aktuellen Verkehrswert (kürzlich erst sachverständig fürs F-Amt ermittelt) der betroffenen Immobilie. Steigerungen im Verkehrwert, sowie Erhöhungen der GESt. habe wir außen vor gelassen.
Ciao
Andere lassen auch nur mit Wasser kochen.
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23.06.2012, 21:08 #5
Servus Paddy,
war ja nur ein Beispiel, wenn auch etwas weit entfernt. Auch nicht gerade uninteressant zu dem Thema:
"Laut Ansicht der OECD sind die zu geringen Immobiliensteuern vor allem durch die Bezugsgröße der Einheitswerte begründet, welche nach ihrer Einschätzung viel zu gering angesetzt seien. Deutschland solle sich bei seinen Steuersätzen lieber an den Verkehrswerten orientieren, die derzeit für Gebäude und Grundstücke..."
Nach dieser Forderung der OECD würden die von dir ausgerechneten Jahre auch etwas weniger werden....Aber ok
Denke, es ist das Beste, einfach abzuwarten, was die Zukunft bringt. Ob ggf. erneut eine Lastenausgleichsabgabe kommt oder nicht, wird die Zukunft zeigen und ist bisher reine Spekulation. Ob diese rechtlich mit dem GG vereinbar ist oder nicht, wird sich im Fall der Fälle zeigen. Aktuell lässt das Grundgesetz Enteigungen "unter dem Wohle der Allgemeinheit" ja schon zu. Aber nun gut.
Ganz interessant hierbei auch, solch eine Abgabe wird von div. Euro-Staaten bereits für Griechenland, Spanien etc. gefordert.
Liebe Grüße
ManuelEin richtiger Lude, das weiß jeder Anfänger im Gewerbe, trägt seinen Notgroschen am Handgelenk: eine Armbanduhr der Marke Rolex
(Der Spiegel 02.05.1983)
Beste Grüße Manuel
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22.06.2012, 17:04 #6
Lölchen, wasn Argument. Über wieviel hundert Jahre sprechen wir hier.

Grundsteuer ist eine Abgabe, bzw. eine Steuer. Eine Zwangshypothek ist weder das eine noch das andere. Sie hat (im Idealfall für den Schuldner) lediglich ähnliche Auswirkungen wie eine Steuer, indem Sie durch regelmäßige Zahlungen abbezahlt werden muss.
In erster Linie verschafft eine Zwangshypothek dem Gäubiger einen dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem belasteten Grundstück. Wie ich schon schrob wäre sie mit einer Teilenteignung gleichzusetzen. Und zwar weil Sie den Marktwert der Immobilie reduzieren, sowie deren Verkehrsfähigkeit einschränken würde.Geändert von paddy (22.06.2012 um 17:14 Uhr)
Ciao
Andere lassen auch nur mit Wasser kochen.
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22.06.2012, 17:20 #7
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Geändert von Rolifan (22.06.2012 um 17:22 Uhr)
Ein richtiger Lude, das weiß jeder Anfänger im Gewerbe, trägt seinen Notgroschen am Handgelenk: eine Armbanduhr der Marke Rolex
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Beste Grüße Manuel
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