Hallo Forum
Vielleicht ist ja hier der ein oder andere,der sich in Bezug auf Steuerrecht auskennt.
Mein Steuerberater und auch mein Anwalt konnten mir aus dem Stehgreif keine sichere Antwort auf den Sachverhalt geben.
Hatte vor Tagen eine stundenlange Discussion mit meinem besten Freund,wobei außer einem vollen Deckel,nichts bei raus kam![]()
Folgendes:Besagter Freund von mir möchte seine im Juni 2010 gekaufte,ausschließlich selbst bewohnte/genutzte Eigentumswohnung verkaufen.
Nach Möglichkeit noch in diesem Jahr.
Grund:Ein Häuschen soll her,da mehr Platz benötigt wird.
Nun gibt es ja die Spekulationssteuer/frist,die besagt bei Vermietung 10 Jahre nach Kauf = Gewinn steuerfrei ,bzw. bei Eigennutzung 2 Jahre und im darauf folgenden Jahr kann erst verkauft werden.
Anderereseits liest man im Netz,bei privater ausschliesslicher Selbstnutzung nach Kauf bis Verkauf gilt diese Frist nicht und die 2 Jahresklausel bezöge sich nur auf vorherige Vermietung.
Was genau stimmt nun und gibt es da regional unterschiedliche Vorgehensweisen seitens der Finanzämter?
Bin da auf Meinungen gespannt.
Ergebnis 1 bis 20 von 20
Hybrid-Darstellung
-
06.06.2012, 11:23 #1
Steuerrecht & Spekulationssteuer
Gruß Max
-
06.06.2012, 11:37 #2
Normalerweise bleibt bei Immobilien ein eventueller Veräußerungsgewinn - auch nach Einführung der Abgeltungsteuer - nur dann steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mindestens zehn Jahre liegen. Mögliche Ausnahme: Der Eigentümer kann bei der Veräußerung auch vor Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist die Spekulationssteuer vermeiden, wenn er die Immobilie mindestens im Jahr des Verkaufs und in den beiden Jahren zuvor selbst genutzt hat.
Anbei ein Link mit Details: http://www.finanztip.de/recht/steuer...geschaefte.htm
Rheinische Grüße, Frank
-
06.06.2012, 11:55 #3
Hallo Frank
Soweit ist und war das schon klar:
Ich zitiere mal:
" § 23 I Nr. 1 S. 3 EStG
Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. "
Interessant ist hier aber das "oder".
Somit sind das zwei Varianten.Die erste würde/müßte aber in betreffenden Fall zutreffen und da ist es doch ganz klar definiert.
"Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken"
-
06.06.2012, 11:58 #4
Ich habe hier noch einen aktuellen Link gefunden,wo sogar die Zeiträume,Kauf/Verkauf fast identisch sind.
http://www.frag-einen-steuerprofi.de...33081&ccheck=1
Dort wird auch klar auf die zwei Varianten hingewiesen.Gruß Max
-
06.06.2012, 11:55 #5
So hat mir das mein Steuerberater ebenfalls erklärt:
Zwei Jahre selbst drin wohnen, im dritten kann ich ohne Abgeltungssteuer (vorausgesetzt, es entsteht ein Gewinn) verkaufen.Mehr als Weisheit aller Weisen
Galt mir reisen, reisen, reisen ... Theodor Fontane
Wherever I lay my head is home!
Mic
-
06.06.2012, 12:02 #6
-
06.06.2012, 12:04 #7
Zum Thema "oder"
Das Steuerrecht bezieht sich imho bei Anschaffung auf den Termin des notariellen Kaufvertrags. Bei Fertigstellung bin ich mir nicht sicher, ich vermute den nachweisbaren Einzugstermin bspw. belegt durch die "behörliche Ummeldung" beim Einwohnermeldeamt.
Rheinische Grüße, Frank
-
06.06.2012, 12:52 #8
Ich würde mal das zuständige Finazamt befragen, wie die die Sache sehen.
Stand alles im Roadbook
-
06.06.2012, 17:53 #9Grüße
Bernd
I´m on a "highway to hell" 'cause "hell ain't a bad place to be"
-
06.06.2012, 19:57 #10
Hallo Bernd
Also im Klartext:Keine Frist von Nöten,es kann verkauft werden?
Falls ja,gibt es überhaupt eine Frist?
Ich mein bei Sachwerten und anderen Gebrauchssachen liegt die bei einem Jahr?Gruß Max
-
06.06.2012, 21:53 #11
Der Gewinn oder Verlust, der beim Verkauf einer ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie entsteht, gehört zu keiner Einkunftsart und ist deshalb steuerlich nicht relevant. Da interessieren keine Firsten. Sorry, aber das ist in der Steuerberater-Branche Basiswissen.
Grüße
Bernd
I´m on a "highway to hell" 'cause "hell ain't a bad place to be"
-
06.06.2012, 22:09 #12
-
07.06.2012, 11:25 #13
Worauf bezieht sich dann die zweite Hälfte von § 23, Satz 3 EStG?:
"Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden"Ciao
Andere lassen auch nur mit Wasser kochen.
-
07.06.2012, 11:53 #14
Wenn die Wohnung vorher oder zwischenzeitlich vermietet oder gewerblich genutzt wurde.
Danach gilt immer die 3 Jahresregel.Gruß Max
-
06.06.2012, 23:11 #15
Nur ne Frage, ob ich den § jetzt verstehe:
Heisst das, wenn jemand von Anfang an ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken die Wohnung hatte, kann er jederzeit steuerfrei verkaufen und wenn die Wohnung vermietet war, muss sie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, bevor sie steuerfrei verkauft werden kann ?
Stand alles im Roadbook
-
06.06.2012, 23:53 #16
So habe ich es auch verstanden.
Bei Besitz und ausschliesslicher Vermietung beträgt die Frist dann 10 Jahre.Gruß Max
-
07.06.2012, 09:41 #17
-
07.06.2012, 10:05 #18
Wieder was gelernt. Danke.
Stand alles im Roadbook
-
07.06.2012, 13:03 #19
Demnach sind Fristen also nicht pauschal uninteressant.
Ciao
Andere lassen auch nur mit Wasser kochen.
-
07.06.2012, 17:51 #20
Lesezeichen