Es geht darum wer solche Erfahrungen hat. Vermutlich kaum einer hier und daher wird es keine passende Antwort geben. Mir ist weder das eine, noch das andere passiert. Zumindest gehe ich davon aus, dass Koeln einen nicht den Namen des urspruenglichen Besitzers mitteilt. Warum sollten sie dies auch tun?
Ergebnis 21 bis 25 von 25
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28.04.2012, 20:06 #21ehemaliges mitgliedGast
Wenn Du die Serien-Nummer hast, kannst Du Rolex damit anmailen. Die teilen Dir dann zumindest mit, dass Du keine Probleme beim Einreichen bei einer späreren Revision haben wirst, wenn Du entsprechend fragst. Hab ich vor etwa 3 Monaten einmal so gemacht und es hat geklappt. Der Ton macht auch da die Musik ...
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29.04.2012, 07:21 #22
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29.04.2012, 07:34 #23
....kommt natürlich auch darauf an bei wem man gebrauchtes kauft.
dann kann die Frage des TS schon Sinn machenGrüße Liam
...alles ist gut solange Sie tickt.....
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29.04.2012, 13:43 #24Und was die Einbehaltung angeht, bewegt sich Rolex imo sowieso in einer rechtlichen Grauzone.
1) Aus strafrechtlicher Sicht ist durch das weitergeben der Uhr an die Staatsanwaltschaft (Polizei) kein Tatbestand des StGB erfüllt. Wenn Rolex die Uhr an die Zuständige amtliche Stelle Weitergibt ist das so in Ordnung und klare "weisse" Zone.
Andererseits halte ich die Erfüllung des Tatbestandes der Verantwortliche bei Rolex gem §258 wegen Strafvereitelung nicht für ausgeschlossen wenn dieser den Fund der gestohlenen Ware nicht der zuständigen Stelle (StA / Polizei) mitteilt. Diese wird dann rechtmäßig die Herausgabe der Uhr nach StPO verlangen können.
Daher Weitergabe "Weiß", nicht Weitergabe "Schwarz"
2) Zivilrechtlich ist dann lediglich fraglich ob der Einsender einen Anspruch auf Herausgabe des Besitzes gegen Rolex hat. Ohne lange auf die denkbaren Ansprüche einzugehen würde ich hier den Standpunkt vertreten das Rolex jedenfalls zunächst die Einrede der Unmöglichkeit geltend machen kann (immerhin ist Rolex nach dem oben gesagten zur Herausgabe an die Staatsanwaltschaft (i.d.R. vertreten durch die Polizei) verpflichtet und kann die Uhr garnicht mehr an den Besteller herausgeben.
Zusätzlich würde Rolex mit der Herausgabe der Uhr an den "Einsender" selbst ggf. eine Straftat begehen womit ich auch die Einrede aus §242 BGB (Handeln wieder treu und Glauben) für möglich halte.
Somit ist das "nicht herausgeben" der Uhr an den Einsendenden grundsätzlich "Weiß", um weiterhin in Farben zu sprechen.Cheers, Advo
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03.05.2012, 11:54 #25
Super anschaulich erklärt! Besten Dank dafür an Advo (kat?) !!!
Gruß, Frank
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