sicher, dass du eigentum erwirbst, kannst du tatsächlich kaum sein. allerdings hast du natürlich mängelgewährleistungsrechte. fehlende möglichkeit, dir das eigentum zu verschaffen, ist ein rechtsmangel. da hilft auch ein gewährleistungsausschluss wenig (beim händler hilft ein solcher gar nichts). i.Ü. verjährt der anspruch auf herausgabe des eigentümers in 30 jahren. ist aber ne lange zeit...

zeugen bringen dir auch nix. wenn der verkäufer nicht eigentümer ist (selbst wenn er glaubt es zu sein) und die sache vorher jemandem abhanden gekommen ist, gibts keinen gutgläubigen erwerb. selbst der händler, der eine uhr in zahlung genommen hat und nun wieder verkauft, kann dir kein eigentum übertragen, wenn die uhr vorher abhanden gekommen ist.