Im österreichischen ABGB §367. Offenbar gibt in D doch eine ähnliche Rechtsgrundlage.
Nach österreichischem Recht wären die Voraussetzungen erfüllt, mit einer Einschränkung: Ich kann aus dem Eröffnungspost nicht erkennen, ob der Verkauf über den Konzi abgewickelt wurde - der Kauf von einem Unternehmer im gew Geschäftsbetrieb wäre nämlich zwingend notwendig, da es sich weder um eine Versteigerung gehandelt hat noch der Verkäufter eine Vertrauensperson des wirklichen Eigentümers war (bei einem Diebstahl irgendwie klar).
Und soweit ich das als Nicht-Jurist beurteilen kann, scheint der Unterschied zum deutschen BGB zu sein, dass ich in Österreich durchaus gestohlene Gegenstände rechtmäßig erwerben kann, solange ich von einem Unternehmer im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes kaufe...
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Thema: Uhr von Rolex einbehalten
Baum-Darstellung
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10.02.2011, 17:57 #40
Geändert von Azrael (10.02.2011 um 18:04 Uhr)
LG, Alex
Zuwenig Wissen ist gefährlich, aber zuviel davon auch... Albert Einstein
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Wo steht denn sowas?
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