Es wird wohl so sein, dass der Verkäufer verfremdeten geistigen Eigentums unlauter handelt (?), nicht aber der, der sein Eigentum, also die gekaufte originale Ware, selbst verfremdet, oder?
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09.10.2010, 21:46 #1
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Dieses Forum ist nur möglich, weil
es Geistiges Eigentum gibt. Ohne solches gäbe es weder die Marke Rolex noch irgendeine dazugehörende Uhr.
Wie weit immaterielle Rechte gehen bzw. gehen sollen, kann auch ich nicht in allen Punkten sagen, obwohl ich mich ein paar Jahre intensiv damit beschäftigt habe.
Aber ich empfehle allen, sich gelegentlich die Zeit zu nehmen, folgenden Artikel sorgfältig zu lesen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Geistiges_Eigentum
Die Diskussionen über veränderte (ehemalige) Rolex (PVD, Farbglas, Glasboden z.B.) haben mich zu diesem Hinweis veranlasst.
Auch hier:
https://www.ige.ch/
gibt's einige kurze gute Informationen, z.B. im Querbalken unter "Designs".
Geistiges Eigentum wird verwaltungsrechtlich (so auch strafrechtlich) und privatrechtlich international und national geschützt. Wie das Eigentum an Material auch.
Es ist allerdings etwas schwieriger zu erfassen, weil man es nicht in die Hände nehmen kann, es anfassen oder sich räumlich vorstellen. Es braucht erweitertes Denken, Abstraktionsvermögen eben.
Viele Leute halten etwas Menschengeschaffenes in der Hand und denken nicht unter Abstraktion des Materials selbst darüber nach. So kann es durchaus dazu kommen, dass die Person als materielle Eigentümerin geistiges Eigentum verletzt.Geändert von Charles. (09.10.2010 um 21:48 Uhr)
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09.10.2010, 22:32 #2
Beste Grüße, Heinrich
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09.10.2010, 22:36 #3
Wenn mir eine Uhr gehört kann ich damit machen was ich will. Geistiges Eigentum hin oder her.
Gruß Keule
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09.10.2010, 22:42 #4
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und wenn ich meine Uhr rosa anmale und nen Schleifchen drum mache, kann das Rolex herzlich egal sein...
Gruß Ronald
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09.10.2010, 22:57 #5
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Ja, dieser fred hat das Zeug, ein lustiger fred zu werden.
Der Spannungsbogen ist beachtlich und hat Potential: Vom "Schutzfolien entfernenden Konzi" bis zum "Lupen entfernenden Rolex-Junky".
Aber: Dieses Forum ist nur möglich, weil es solche freds gibt.
So ist das.Gruß,
Ralf
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09.10.2010, 23:00 #6
Zitat von antitrust
Beste Grüße Ralph
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09.10.2010, 23:08 #7ehemaliges mitgliedGast
was sollen denn dann die ganzen autohersteller sagen, wo im nachhinein noch irgendwas vom besitzer weiter getunt wird...
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09.10.2010, 23:54 #8
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Es ist eigentlich alles gesagt - was ich kaufe kann ich verunstalten wie ich will!
Warum das in irgendeiner Weise einen neuen Threat rechtfertigt ist mir ein Rätsel. Aber auch das ist ein Vorteil diese Forums: Jeder kann seine exzentrischen Ansichten zum Besten geben - seien sie auch noch so sinnentleert!
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10.10.2010, 00:46 #9
Bemerkenswert: Schon Albrecht Dürer war mit diesem Thema befasst. Das habe ich in einem kleinen Band über den Künstler gelesen, nachdem ich dessen Holzschnitt "Die Heilige Familie mit den drei Hasen" bekam.
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10.10.2010, 01:42 #10
Am Ende dieses Threads wird es keinen Sieger und keine Einigung geben, soviel steht jetzt schon fest. Trotzdem finde ich diesen Thread keineswegs sinnentleert.
Und die obigen Statements erscheinen mir auch als nicht sehr gewinnversprechend wenn ich mir dagegen die aktuellen Rechtlichen Hinweise der Rolex S.A. ansehe:
Auszug:
Alle Rechte an geistigem Eigentum wie Marken- und Handelsnamen sowie Marken- und Handelszeichen, Design und Copyrights sind geschützt.
Davon abgesehen, rosa Schleifchen geht ja sowieso überhaupt nicht, nicht mal an der YM ...
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10.10.2010, 02:12 #11
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10.10.2010, 02:28 #12
Roland, das hab ich mir auch gedacht als ich es nochmals durchlas … etwas stimmt hier nicht … total konkret abstrakt-verschobener Satzbau irgendwie, und so
Aber kein Problem, ich nehm noch ein, zwei Biere und schreib es nochmal
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10.10.2010, 02:46 #13
Mit einer rechtmäßig erworbenen Sache kann ich als Privatmann machen was ich will. Anders liegt der Fall, wenn ich gewerblich tätig werde, indem ich mehr oder weniger stark veränderte Dinge als (Neu-) Ware veräußere und der Eindruck entsteht, daß die Ware auch so vom Hersteller kommen könnte.
So dürfen z.B. bestimmte Tuner ihre Autos nicht mit Mercedes-Stern verkaufen, da Daimler hier das Markenrecht geltend macht.
Gruß
Jörg
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10.10.2010, 06:32 #14
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10.10.2010, 07:19 #15
Das seh ich auch so
Gruß Ulrich
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10.10.2010, 07:44 #16
....ich eigentlich auch wobei man charles hinweis schon ernst nehmen sollte.hier ein kleiner auszug.
OLG Karlsruhe 08.02.1995 6 U 181/93 "Rolex-Uhren"
OLG Karlsruhe: OLG Karlsruhe 08.02.1995 6 U 181/93 "Rolex-Uhren" GRUR 1995, 417
MarkenG §§ 4, 14 Abs. 5 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 24
Die nachträgliche Ausstattung einer hochwertigen Markenuhr mit einer Brillant-Lünette
und einem mit Brillanten besetzten Zifferblatt stellt grundsätzlich einen Eingriff in die
Eigenart der Ware dar, so daß in der anschließenden Weiterveräußerung der Uhr eine
Benutzung des Zeichens liegt, die der Zustimmung des Markeninhabers bedarf.
Ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Eigentümers an der
betreffenden Ware ist damit nicht verbunden, weil die Uhr von vornherein mit dem
Zeichen versehen war und daher unter dem Vorbehalt der Wahrung der Rechte des
Zeicheninhabers stand.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.1995 - 6 U 181/93 ("Rolex-Uhren")
Die Kl. zu 1 ist die Herstellerin der bekannten ROLEX-Uhren ; die Kl. zu 2 ist ihre deutsche
Vertriebsgesellschaft. Die Kl. nehmen den Bekl., der mit gebrauchten Uhren sowie mit neuen Uhren
der Marke Breitling handelt, wegen der Veräußerung einer nachträglich veränderten ROLEX-
Armbanduhr in Anspruch.
Die Wortzeichen ROLEX, OYSTER und OYSTER PERPETUAL sind ebenso wie das Bildzeichen der
fünfzackingen ROLEX-Krone
aufgrund internationaler Registrierung seit langer Zeit für die Kl. zu 1 auch in Deutschland als
Marken geschützt.
Der Bekl. erwarb Anfang 1990 bei einem Messebesuch in Orlando/USA eine Herrenarmbanduhr der
Marke ROLEX, die nachträglich mit einer brillantbesetzten Lünette und mit dem Zifferblatt
eingesetzten Brillanten versehen worden war. Auf dem Zifferblatt befindet sich das Zeichen der Kl.
zu: ROLEX OYSTER PERPETUAL
OLG Karlsruhe: OLG Karlsruhe 08.02.1995 6 U 181/93 "Rolex-Uhren" (GRUR 1995, 417)
Diese Umgestaltung war dem Bekl. auch sofort als eine nicht von der Kl. stammende Änderung
aufgefallen. Wie später ermittelt wurde, war diese Uhr im März 1975 als ein DATEJUST-Modell an
einen Kunden in Buenos Aires ausgeliefert, später aber von fremder Hand als DAY-DATE-Modell
umgerüstet worden. Hierzu war das aus einem älteren DAY-DATE-Modell stammende Werk im
Außendurchmesser verkleinert und das Mittelteil des ursprünglichen DATEJUST-Gehäuses von innen
ausgefräst worden, um das Werk in das Gehäuse einpassen und provisorisch befestigen zu können.
Der Bekl. brachte diese Uhr am 4. 2. 1990 nach Deutschland mit und lieferte sie kurz darauf in
unveränderter Form bei dem Versteigerer H. zur Weiterveräußerung ein. Dort wurde die Uhr am 1.
4. 1990 versteigert ; den Zuschlag erhielt ein Kunde aus dem Rhein-Main-Gebiet ; bei der
Versteigerung war auf die "aufwendige Brillant-Lünette", nicht dagegen auf den Umstand
hingewiesen worden, daß diese Ausstattung nicht von ROLEX stammte. Im Zuge einer erforderlich
gewordenen Reparatur wurde die Uhr dann einige Zeit später bei der Kl. zu 2 eingeliefert.
Die Kl. vertreten die Ansicht, es stelle eine rechtswidrige Verletzung der ROLEX-Zeichen dar, daß
die veränderte Originalware unter diesem Zeichen in Verkehr gebracht und feilgeboten worden sei.
Die Kl. haben beantragt, den Bekl. unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,
es zu unterlassen
1. auf Antrag der Kl. zu 1 im geschäftlichen Verkehr Uhren und Uhrenzubehör feilzuhalten oder in
den Verkehr zu bringen, welche das Wortzeichen ROLEX und/oder OYSTER PERPETUAL aufweisen
und/oder mit einer stilisierten fünfzackigen Krone versehen sind, sofern diese Uhren nicht
vollständig und unverändert aus dem Geschäftsbetrieb stammen, insbesondere es zu unterlassen,
Uhren wie nachstehend in Schwarz-Weiß-Kopie wiedergegeben im geschäftlichen Verkehr
feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen.
2. auf Antrag der Kl. zu 2 im geschäftlichen Verkehr Uhren und/oder Uhrenzubehör feilzuhalten
oder in den Verkehr zu bringen, die das Wortzeichen ROLEX aufweisen und/oder mit einer
stilisierten Krone versehen sind, sofern diese Uhren nicht vollständig und unverändert aus der
Produktion der Kl. zu 1 stammen, insbesondere es zu unterlassen, Uhren wie nachstehend
wiedergegeben im geschäftlichen Verkehr feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen : [es folgt
eine Abbildung einer ROLEX-Uhr].
Der Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und den Bekl. entsprechend den
Unterlassungsanträgen, freilich ohne den sich auf die konkrete Verletzungsform beziehenden
"insbesondere"-Zusatz, verurteilt. Die Teilabweisung der Klage bezieht sich ausweislich der
Entscheidungsgründe auf die konkrete Verletzungsform, hinsichtlich deren der Bekl. die
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Gegen das landgerichtliche Urteil richtet sich die Berufung des Bekl.
Aus den Entscheidungsgründen :
Die Berufung des Bekl. ist nur zu einem geringen Teil begründet.
I. Das LG hat einen Unterlassungsanspruch der Kl. zu 1 aus den Wortzeichen ROLEX, OYSTER
PERPETUAL und der als Bildzeichen geschützten fünfzackigen Krone bejaht ( 15, 24 Abs. 1 WZG).
Den Anspruch der Kl. zu 2 hat das LG ebenfalls auf § 24 Abs. 1 WZG, jedoch nicht auf das
Zeichenrecht, sondern auf den Schutz der Firma ROLEX und der ebenfalls als Hinweis auf die
betriebliche Herkunft dienenden Rolex-Signets gestützt. Das Warenzeichengesetz ist inzwischen
durch Art. 48 Nr. 1 des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. 10. 1994 (BGBl. I, 3082) aufgehoben
worden. Im Streitfall ist das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen -
Markengesetz - (Art. 1 Markenrechtsreformgesetz) anzuwenden.
Mit Recht hat das LG den Kl. einen Unterlassungsanspruch gegen den Bekl. zugebilligt ; der
Anspruch reicht allerdings nicht so weit, wie es das LG angenommen hat ; vielmehr muß er sich an
der konkreten Verletzungsform orientieren. Soweit der Unterlassungsanspruch zu beschränken ist,
hat die Berufung des Bekl. Erfolg.
II. Der Kl. zu 1 steht gegen den Bekl. ein Unterlassungsanspruch aus § 4, 14 Abs. 5 in Verb. mit
Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zu, der sich auf das Inverkehrbringen von ROLEX-Uhren
bezieht, die nachträglich von fremder Hand mit einer Brillant-Lünette oder einem brillant-besetzten
Zifferblatt versehen worden sind.
1. Die im Tatbestand angeführten ROLEX-Marken genießen in Deutschland als IR-Marken denselben
Schutz wie ein in Deutschland eingetragenes Zeichen (Art. 4 Abs. 1 MMA, § 107 MarkenG).
2. Dadurch, daß der Bekl. ROLEX-Uhren, die nachträglich mit Brillant-Lünette oder einem brillant-
besetzten Zifferblatt ausgerüstet worden sind, in Verkehr bringt, verletzt er das Markenrecht der Kl.
zu 1. Zwar tritt grundsätzlich durch das Inverkehrbringen einer ROLEX-Uhr eine Erschöpfung des
Markenrechts ein ( 24 Abs. 1 MarkenG). Im Streitfall widersetzt sich indessen die Kl. zu 1 aus
berechtigten Gründen der Benutzung ihrer Marken ; die an der Uhr vorgenommenen Veränderungen
verhindern die Erschöpfung ( 24 Abs. 2 MarkenG).
a) Für die Frage, ob durch nachträgliche, vom Markeninhaber nicht autorisierte Veränderungen der
Ware die Erschöpfungswirkung aufgehoben wird oder nicht, kann auch nach Inkrafttreten des neuen
Markengesetzes auf die bisherige Rechtsprechung des RG und des BGH zur Erschöpfung
zurückgegriffen werden. Zum einen lassen sich die von der bisherigen Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze, denen zufolge eine nachträgliche Veränderung der Eigenart der Ware die Erschöpfung
verhindert, mit dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 MarkenG ohne weiteres in Einklang bringen. Zum
anderen müßte - selbst bei einer Verbesserung der Rechtsposition des Markeninhabers durch § 24
Abs. 2 MarkenG - das alte Recht angewandt werden, da eine vor dem 1. 1. 1995 rechtmäßige
Benutzung eines bereits eingetragenen Zeichens nicht durch das Inkrafttreten des Markengesetzes
unrechtmäßig geworden ist ( 153 Abs. 1 MarkenG).
b) Die bisherige Rechtsprechung hat darauf abgestellt, ob durch eine nachträgliche Veränderung die
von dem Zeichen ausgehende Gewähr für die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb und die damit
verbürgte gleichbleibende Beschaffenheit und Güte der Ware keine Grundlage mehr findet. Dies ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn in die Eigenart der Ware eingegriffen worden ist (vgl. RGZ
103, 359, 363 f. - Singer ; 161, 29, 39 - Zählerersatzteile ; BGH GRUR 1952, 521, 522 - Minimax ;
1982, BGHZ 82, 152, 155 f. - Öffnungshinweis ; BGH GRUR 1984, 530, 531 f. - Valium Roche ;
1988, 213, 214 - Griffband ; 1990, 678, 680 - Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen). In einigen
Fällen hat die Rechtsprechung dem Umstand noch besonderes Gewicht beigemessen, daß die Ware
im Zuge der Veränderung erneut mit dem ursprünglichen Zeichen versehen worden ist (RGZ 103,
359, 363 - Singer ; BGH 1984, 530, 531 f. - Valium Roche), während in anderen Fällen das
Belassen des Zeichens auf der veränderten Ware für eine Zeichenverletzung als ausreichend
erachtet wurde (vgl. RGZ 100, 22 - Meißner Porzellan ; 161, 29, 38 f. - Zählerersatzteile ; BGH
GRUR 1952, 521, 522 - Minimax ; 1988, 213, 214 - Ceramix ; OLG München WRP 1993, 47, 48 -
Aufgearbeitete Kupplung ; OLG Hamburg WRP 1994, 122 - Jeansüberfärbungen).
c) Die in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle machen deutlich, daß die Frage, ob durch eine
Veränderung der Ware in ihre Eigenart eingegriffen wird, von Wirtschaftsgut zu Wirtschaftsgut
verschieden zu beurteilen ist. Ein wesentlicher Faktor ist zunächst, ob es sich um eine Ware
handelt, die üblicherweise nur in ungebrauchtem Zustand erworben wird ; bei solchen Waren (z. B.
Nahrungs- oder Arzneimittel erwartet der Verkehr im allgemeinen keinerlei Veränderung der Ware
oder ihrer Verpackung. Bei langlebigen OLG Karlsruhe: OLG Karlsruhe 08.02.1995 6 U 181/93 "Rolex-Uhren" (GRUR 1995,
417)
Wirtschaftsgütern wie etwa Kraftfahrzeugen, die immer wieder gewartet, repariert und schließlich
weiterverkauft werden, bezieht dagegen der Verkehr das Herstellerzeichen nicht automatisch auch
auf die im Rahmen üblicher Wartungs- und Reparaturarbeiten erfolgten Veränderungen sowie auf
419 die im Zuge solcher Maßnahmen eingebauten Ersatzteile ; hier wird u. U. erst dann in die Eigenart
der Ware eingegriffen, wenn das Kernstück - bei Kraftfahrzeugen etwa die Fahrgastzelle (vgl. BGH
GRUR 1990, 678) - ausgetauscht wird ; in anderen weniger einschneidenden Maßnahmen - etwa
dem Neulackieren eines Autos durch den Gebrauchtwagenhändler - wird man indessen auch dann
keinen Eingriff in die Eigenart sehen können, wenn im Zuge solcher Arbeiten das Zeichen des
Herstellers erneuert wird. Der Verkehr bezieht bei derartigen Gütern das Herstellerzeichen auf die
Herkunft des Neufahrzeuges und nimmt nicht an, daß auch die durchgeführte Veränderung auf den
Hersteller zurückzuführen ist.
d) Die im Streitfall in Rede stehende Veränderung - die nachträgliche Ausstattung einer
hochwertigen Uhr mit einer Brillant-Lünette und einem mit Brillanten besetzten Zifferblatt - stellt
danach grundsätzlich einen Eingriff in die Eigenart der Ware dar. Gerade weil die Kl. zu 1 ihre
Uhren, wie der Bekl. vorträgt (II 21), auch selbst mit einer solchen Ausstattung anbietet, bezieht
der Verkehr die Zeichen der Kl. auf die gesamte Uhr, also auch auf die Lünette und das Zifferblatt.
Dies bedeutet, daß durch die nachträgliche Veränderung eine fremde Ware (Lünette und Zifferblatt)
mit dem Zeichen der Kl. zu 1 versehen worden ist. Wird eine solche Veränderung vorgenommen,
um die Uhr anschließend weiterzuveräußern, liegt hierin eine Benutzung des Zeichens, die der
Zustimmung des Markeninhabers bedarf. Wegen der mit dem Inverkehrbringen einer derart
veränderten Uhr verbundenen abstrakten Gefährdung des Zeichens ist es auch mit einer
mündlichen oder schriftlichen Aufklärung des Erwerbers nicht getan. Nur wenn auf der Ware selbst
ein entsprechender Hinweis auf die fremde Herkunft der Zusatzausstattung angebracht oder auf
andere Weise unmißverständlich klargestellt ist, daß dem ROLEX-Zeichen keine
herkunftsbestimmende Funktion in bezug auf die zusätzliche Ausstattung zukommt, ist eine
Markenverletzung ausgeschlossen (vgl. RGZ 161, 29, 43 f.) - Zählerersatzteile ; BGH GRUR 1990,
679, 680 - Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen).
Der vorliegende Fall unterscheidet sich indessen von der beschriebenen Fallkonstellation : Der Bekl.
hat die Uhr - was unstreitig ist - in bereits verändertem Zustand erworben. Auch nach dem Vortrag
der Kl. ist es mithin nicht auszuschließen, daß die Veränderungen von einem früheren Eigentümer
der Uhr vorgenommen wurden, und zwar nicht in der Absicht, die Uhr anschließend in Verkehr zu
bringen. Es steht aber außer Streit, daß der (private) Eigentümer einer ROLEX-Uhr markenrechtlich
nicht daran gehindert ist, seine Uhr mit einer Brillant-Lünette oder mit einem brillant-besetzten
Zifferblatt zu versehen oder versehen zu lassen ; denn er handelt nicht im geschäftlichen Verkehr
(vgl. Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 15 Rdn. 34 ; RG, a.a.O., S. 40 ; vgl. ferner BGHG
GRUR 1952, 521, 522 - Minimax). Auch der Juwelier oder Uhrmachermeister, der eine solche
Auftragsarbeit erledigt, greift in das Markenrecht der Kl. zu 1 nicht ein.
Eine derart veränderte Uhr ist indessen in ihrer Verkehrsfähigkeit eingeschränkt. Für eine
Markenrechtsverletzung fehlt zunächst das Handeln im geschäftlichen Verkehr. Wird eine solche Uhr
später im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit weiterveräußert, so wird damit im geschäftlichen
Verkehr unter dem Zeichen der Klägerin zu 1 eine zum Teil fremde Ware in Verkehr gebracht ( 14
Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht des
Eigentümers an der betreffenden Ware ist damit nicht verbunden, weil die Uhr von vornherein mit
dem Zeichen versehen war und daher unter dem Vorbehalt der Wahrung der Rechte des
Zeicheninhabers stand. Der Fall kann nicht anders beurteilt werden als die normale Fälschung eines
Zeichens, die nicht in Verkehr gesetzt werden soll und daher mangels eines Handelns im
geschäftlichen Verkehr das Markenrecht des Zeicheninhabers (zunächst) nicht verletzt ; wird die mit
dem gefälschten Zeichen versehene Ware später in den geschäftlichen Verkehr gebracht, so wird
damit unzweifelhaft in das Markenrecht eingegriffen.
e) Die Bekl. hat mit der Veräußerung der Uhr mit Hilfe des Versteigerers im geschäftlichen Verkehr
gehandelt. Sein Vortrag, die Uhr als Sammler erworben und, da er an ihr keinen Gefallen mehr
gehabt habe, später verkauft zu haben, reicht nicht aus, um den Vorgang seinem privaten Bereich
zuzuordnen. Daß der mit Uhren gewerblich handelnde Bekl. die Uhr kurze Zeit nach dem Erwerb
veräußert hat, begründet die Vermutung, daß er sie in der Absicht erworben hat, sie alsbald wieder
in Verkehr zu setzten (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O.). Im übrigen läßt sich die auf wertvolle
Uhren bezogene Sammlertätigkeit eines Schmuckhändlers ganz generell nicht seiner Privatsphäre
zurechnen.
f) Nachdem der Bekl. hinsichtlich der konkreten Verletzungsform eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben hat, besteht an sich keine Wiederholungsgefahr mehr. Aus der Verletzungshandlung sowie aus dem Prozeßverhalten des Bekl. läßt sich jedoch die Gefahr ablesen,
daß der Bekl. auch in Zukunft ROLEX-Uhren in Verkehr bringen wird, die nachträglich mit einer
Brillant-Lünette oder eim brillant-besetzten Zifferblatt versehen worden sind.
3. Die Berufung des Bekl. hat Erfolg, soweit er darüber hinaus zur Unterlassung verurteilt worden
ist. Eine Verpflichtung, generell keine Uhren und kein Uhrenzubehör feilzuhalten oder in Verkehr zu
bringen, die nicht oder nicht vollständig und unverändert aus der Herstellung der Kl. zu 1 stammen,
besteht nicht. Ob eine später vorgenommene Veränderung in die Eigenart einer Uhr eingreift, kann
nur anhand der einzelnen Maßnahme beantwortet werden. Der Ersatz von Verschleißteilen und
ähnlichem berührt jedenfalls die Eigenart einer ROLEX-Uhr nicht. Im übrigen läßt sich dem
Klägervortrag nicht entnehmen, worauf sich die Begehungsgefahr hinsichtlich anderer
Veränderungen als der im Mittelpunkt des Streits stehenden Brillant-Ausstattung stützt.
III. Ob der Kl. zu 2 eigene markenrechtliche Ansprüche aus den ROLEX-Zeichen zustehen (vgl. § 30
Abs. 3 MarkenG), kann offenbleiben. Denn bei dem Zeichen ROLEX und bei der stilisierten
fünfzackigen Krone handelt es sich - wie das LG (bezogen auf das alte Recht) zutreffend dargelegt
hat - auch um die Bezeichnung des Geschäftsbetriebs bzw. um ein Geschäftsabzeichen der Kl. zu 2.
Der Kl. zu 2 steht daher gegen den Bekl. ebenfalls ein Unterlassungsanspruch zu, der sich in ihrem
Fall aus § 5, 15 Abs. 4 in Verb. mit Abs. 2 MarkenG ergibt. Auch dieser Anspruch bezieht sich auf
das Inverkehrbringen von ROLEX-Uhren, die nachträglich von fremder Hand mit einer Billant-
Lünette oder einem brillant-besetzten Zifferblatt versehen worden sind. Hinsichtlich des
weitergehenden Antrags ist auch die Klage der Kl. zu 2 abzuweisen.
[GR 3894]
grüsse
tyler
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10.10.2010, 08:38 #17
Zitat:
"Es steht aber außer Streit, daß der (private) Eigentümer einer ROLEX-Uhr markenrechtlich nicht daran gehindert ist, seine Uhr mit einer Brillant-Lünette oder mit einem brillant-besetzten Zifferblatt zu versehen oder versehen zu lassen ; denn er handelt nicht im geschäftlichen Verkehr (vgl. Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 15 Rdn. 34 ; RG, a.a.O., S. 40 ; vgl. ferner BGHG GRUR 1952, 521, 522 - Minimax). Auch der Juwelier oder Uhrmachermeister, der eine solche Auftragsarbeit erledigt, greift in das Markenrecht der Kl. zu 1 nicht ein.
.
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Die Bekl. hat mit der Veräußerung der Uhr mit Hilfe des Versteigerers im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Sein Vortrag, die Uhr als Sammler erworben und, da er an ihr keinen Gefallen mehr gehabt habe, später verkauft zu haben, reicht nicht aus, um den Vorgang seinem privaten Bereich zuzuordnen. Daß der mit Uhren gewerblich handelnde Bekl. die Uhr kurze Zeit nach dem Erwerb veräußert hat, begründet die Vermutung, daß er sie in der Absicht erworben hat, sie alsbald wieder
in Verkehr zu setzten"
sag ich doch...
Gruß
Jörg
-
10.10.2010, 08:40 #18
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- 1.644
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist es so, wie es Jörg schon auf den Punkt gebracht hat:
Das würde auch Sinn machen, ich kann als Privatmann mit meiner Sache machen was ich will, kann als Privatmann auch weiterverkaufen, aber wenn ich das gewerblich mache, bin ich nicht mehr gesetzeskonform. Hab ich das richtig verstanden?Gruß Andi S. aus V.
"Man versehe mich mit Luxus, auf alles Notwendige kann ich verzichten." (Oscar Wilde)
16600 - 118208 - 16710 - 16610LV - 16200 - 16618LB - 16570WD - 16718 - 116264
-
10.10.2010, 08:55 #19
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Ja, das hast Du richtig verstanden.
-
10.10.2010, 09:09 #20Gruß Percy
"Ferner wird hier auch auf Ihrem Profil sehr viel Diversität benötigt."
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