Zitat von
Smoke
Alles rechtlich hier zu erläutern dauert zu lang und es ist auch der falsche Ort.
Daher kurz und oberflächlich:
Der VK muss in einem solchen Fall keinen Schaden haben, u.a. weil Nutzungen o.Ä. vom K zu ersetzen wären.
Das Recht zur Nachbesserung seitens des VK ist schon deshalb fraglich, weil der K grundsätzlich zwischen Neulieferung und Nachbesserung wählen kann.
Fehlbedienung müsste festgestellt/bewiesen werden, wobei die Beweislast hier beim VK läge, da hier nach vorläufiger Einschätzung die Vermutung des §476 BGB greift.
Ein konkretes juristisches Ergebnis wird man aber hier, mit den vorliegendes Infos, nicht finden.
Udo, versteh mich bitte nicht falsch. Ich selbst (obwohl, oder gerade weil selbst RA) würde in einem solchen Fall wie hier nicht die "Rechtskeule" schwingen, sondern die Uhr einfach in Köln reparieren lassen. Insoweit bin ich bei Dir.
Nichts für ungut :dr: