Ja geil - vielen dank - habe genau wegen der Thematik auch ein Gespräch mit meinem stb :verneig:
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Ja geil - vielen dank - habe genau wegen der Thematik auch ein Gespräch mit meinem stb :verneig:
Freut mich, wenn´s Euch hilft :dr:
Es war für mich in der Vergangenheit immer ein hartes Stück Arbeit, bis ich die privatliquidationsberechtigten Chefärzte davon überzeugt hatte, dass ein relativ wertbeständiges Fahrzeug wie z.B. ein 911er Cabrio aber überhaupt nix im Betriebsvermögen verloren hat :bgdev:
Gleiches galt natürlich für KFZ´s von geschäftsführenden Gesellschaftern in Kapitalgesellschaften ! Uuuuuuuuuuuuups 8o
Passt evtl. hier zum Thema. Ab wann lohnt es sich dann, einen Wagen mit der 1%-Regelung im Betriebsvermögen zu führen?
Ich würde aus dem Bauch heraus sagen, dass die Minderung des steuerbaren Einkommens durch die Abschreibung und Betriebskosten größer sein muss als das zu versteuernde Mehreinkommen durch die p.a. 12% vom ehemaligen Fahrzeuglistenneupreis inklusive Mehrwertsteuer.
Kannst Du die MwSt. auch ziehen, wenn das Auto zum Privatvermögen gehört?
Der Abzug der MWSt ist grds. davon abhängig, ob das Kfz zum Unternehmensvermögen gehört. Es gibt da ein neues BMF-Schreiben v. 2.1.2012.
Hinsichtlich der Ausführungen von Bernd, der offenbar vom "Fach" ist, bin ich trotzdem teilweise anderer Meinung.
Wenn ich die Frage zutreffend interpretiere, geht es Vanessa darum, mehr als die 30 Cent geltend zu machen und nicht die 1% Regelung in Anspruch nehmen zu müssen. Die Ausführungen in dem BMF-Schreiben würde ich eher dahingehend auslegen, dass die 3 Monate zwecks Nachweis der betrieblichen Nutzung zum Zwecke der Entscheidung, ob das Kfz zu mehr als 50% genutzt wird und damit die 1% Regelung greift, gelten.
Wird das Kfz zu weniger als 50% betrieblich genutzt und trotzdem als gewillkürtes BV behandelt, ist die 1% Regelung obsulent. Es müssen die tatsächlichen privaten Kosten gewinnerhöhend berücksichtigt werden. Wird der Pkw als PV behandelt, stellt sich die Frage des Nachweises der tatsächlichen Kosten. Hierfür ist ein Fahrtenbuch m. E. insoweit notwendig, als nur die beruflich gefahrenen KM aufgezeichnet werden müssen. Des Weiteren sind zwingend die Gesamtfahrleistung und natürlich die Aufwendungen zu belegen. Alles andere würde im Hinblick, auf eine schwankende monatliche KM-Leistung, zu einem falschem steuerlichem Ergebnis führen.
Aber vielleicht ist dein St.ber. anderer Auffassung.
Stefan
Da gibt´s keine Pauschalaussage - das hängt von zu vielen Faktoren ab. Ich hätte eine Fachaufsatz mit ner Tabelle parat, da hat das mal jemand versucht pauschalisierend darzustellen. Es ist nicht die Zeit wert, die Tabelle zu lesen, da hier zu viele Dinge unberücksichtigt bleiben.
Stefan,
das falscheste aller möglichen steuerlichen Ergbnisse im Hinblick auf die Besteuerung des privaten Anteils von PKW´s ist das Ergebnis, dass sich bei Anwendung der vom Gesetzgeber favorisierten Version (1%-Regelung) ergibt.
Aber bleiben wir bei Deinem Denkansatz: Wie ist denn der Privatanteil bei der Version "weniger als 50% und gewillkürtes BV" zu ermitteln. Der Fiskus schweigt hierzu in seinem Erlass. Im Gesetz steht nur drin, dass die 1%-Kiste ned geht. Fahrtenbuch führen die Leute i.d.R. auch ned. Das einzige was da i.d.R. greifbar ist, sind die repräsentativen Aufzeichnungen über 3 Monate, die Grundlage für die Zuordnung sind. Und nun darfst Du 3 mal raten, was dann der Besteuerung für die Nutzungsentnahme zugrunde gelegt wird. Gleiches muss m.E. für die Nutzungeinlage gelten bei im Privatvermögen gehaltenen PKWs, die betrieblich genutzt werden.
Fakt ist allerdings, dass es zu dieser Konstellation noch keine Rechtsprechung gibt.
Ägypten? :grb:
Für steuermindernde Tatsachen trifft der Steuerbürger die Beweislast. In dem Fall, dass der Pkw kein notw. BV darstellt, ist die private Kfz-Nutzung ggfs.durch Schätzung zu ermitteln. Sie muss zwingendermaßen ja bei mind. 51 % liegen, denn sonst wäre es ja notw. BV. Ich kann nur empfehlen, sich im Vorfeld mit dem FA auseinanderzusetzen, da es sonst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Probleme geben wird. Und den Rechtsweg bestreiten. Ich weiß nicht.
Gruß
Stefan
Ne, ne, deals mit dem FA sind einfacher, das weiß ich seit meiner letzten BP.... :D ich lande bei ca. 35% beruflicher Nutzung.
Irgendwie weiß ich jetzt wieder, warum ich mal Steuerberater werden wollte und es dann doch gesteckt habe :gut:
Noch lustiger ist das Ganze seit dem "Fall des Junggesellenprivilegs" mit mehr als einem Fahrzeug im BV
Ich wiederhole mich, aber was denkst Du ist die Schätzgrundlage, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder eine Auflistung der betrieblichen Fahrten, sondern nur die repäsentativen Aufzeichnungen für einen 3 Monatszeitraum vorhanden sind ;)
Auf welcher Rechtsgrundlage willst Du denn hier eine die Finanzverwaltung für die Zukunft bindende Auskunft erwirken :grb: 89 II AO :rofl::rofl::rofl:
Why not - eines meiner liebsten Hobbys :bgdev:
Michi, bei der BP kannst´ einen Deal machen, da bekommst Du dann auch über 204 AO eine rechtlich bindende Vereinbarung für die Zukunft hin. Das geht aber nur im Anschluss an eine BP und für einen bereits realsierten Sachverhalt. In diesem Sadium bist Du mit dieser Rechtsfrage aber noch nicht.
Richtig- aber sehr interessante Diskussion hier.
Okay geb mal eine Teil meines Konzeptes bekannt, dass ertragsteuerlich nun leider nimmer funktionert - umsatzsteuerlich sehr wohl.
Stell Dir vor, nicht Du kaufst den neuen Boxster S, sondern Deine Frau (Mutter, Oma usw.). Diese vermietet den PKW nur an Dich für unternehmerische Zwecke. Sie tätigt ansonsten keine anderen umsatzsteuerpflichtigen Umsätze. Unter Verzicht auf die s.g. Kleinunternehmerregelung wird die Miete zzgl. USt in Rechnung gestellt. Folge hiervon ist die Berechtigung auf Abzug der USt-Vorsteuer.
Im sechsten Jahr veräußert Deine Ehefrau den Porsche für 35.000 €. Da im Vorjahr der Umsatz kleiner als 17.500 €, der voraussichtliche Jahresumsatz im Jahr der Veräußerung kleiner als 50.000 € und die 5-jährige Optinosfrist des § 19 II S. 2 USt abgelaufen ist, kann Sie in diesem Jahr wieder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und muss keine USt ausweisen. § 15 a UStG - Korrektur des ursprünglichen Vorsteuerabzugs greif auch nimmer.
Wie gesagt, das funktionert noch ! Der interessantere ertragsteuerliche Teil, der in Kombi mit der v.g. Gestaltung dazu führte, dass der Porsche im Endeffekt nix kostet ;), geht leider nimmer ;(