Wenn Aufteilung in Eigentumseinheiten früher als 2000, dann dürfte doch die Sperrfrist von drei Jahren nach Umwandlung, innerhalb derer man nicht auf Eigenbedarf kündigen dart, in diesem Fall irrelevant sein, da die Umwandlung schon viel weiter zurückliegt. Richtig? - Anschlussfrage: Wenn man jetzt in einer Mietwohnung wohnt und eben in die neu gekaufte selber einziehen möchte, ist dann die Begründung Eigenbedarf ok?