Danke für die Links... Hier das Zitat der GW:
'In der Regulierung von Gepäckbeschädigungen obliegen wir den Rechten und Pflichten des Montrealer Übereinkommens. Die gesetzlich geregelte Haftung sieht vor, dass Fluggesellschaften für Beschädigungen nur haften, wenn sie nachweislich dafür verantwortlich sind. Die sofortige Aufnahme eines Schadensberichts bei Ihrer Ankunft am Flughafen gilt als Bestätigung dafür. Mit der Entgegennahme des Gepäcks obliegt es somit Ihrer Verantwortung, dieses auf Schäden zu überprüfen und unmittelbar am Flughafen einen Schadensbericht aufnehmen zu lassen.'

Somit erscheint mir der Anspruch hinfällig...