Laut früherer Auskunft eines Anwalts sind die durch den Gewährleistungsausschluss auch ausgeschlossen, zudem läge bei privat an privat die Beweispflicht beim Käufer, dass der Mangel schon da war und vorallem auch bekannt war.
"Gekauft wie gesehen" würde hingegen nur offensichtliche Mängel ausschließen, nicht auf Anhieb erkennbare jedoch nicht.
Anders sieht es aus, wenn Du als Gewerbetreibender Deinen Wagen an Privatpersonen verkaufst. Dann kannst Du Gewährleistung wohl nicht ausschließen.
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Thema: Verkauf Gebrauchtwagen
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29.11.2012, 22:28 #1PREMIUM MEMBER
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29.11.2012, 22:34 #2
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29.11.2012, 23:03 #3Explorer
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nicht wenn ihm nachzuweisen ist, dass der mangel schon bei gefahrübergang bestand. hier hat der privatverkäufer aber gegenüber dem gewerblichen verkäufer den vorteil, dass die beweislastumkehr für ihn nicht gilt --- ergo ja
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30.11.2012, 07:03 #4PREMIUM MEMBER
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Obiges Gespräch kam aus einem Fall, in dem ich einem ein Motorrad verkauft habe und einen Mangel angab.
Der Käufer nahm das Motorrad, verkaufte es sofort weiter und verschwieg den Mangel und dachte wohl auch, dass er fein raus ist.
Nur leider verursachte der Mangel dann Folgeschäden und der endgültige Besitzer fand über einen alten TÜV-Bericht meine Adresse und fragte mich, ob ich den Mangel kannte. Ich sagte "Ja klar und mein Käufer auch, steht auch im Kaufvertrag."
Ende vom Lied war, dass der endgültige Besitzer nachweisen konnte, dass der Mangel seinem Verkäufer bekannt war und hat bis aufs letzte vor Gericht das Ding durchgezogen. Das Motorrad steht nach nun 6 Jahren immer noch bei meinem Käufer auf dem Hof.
Fein raus meine ich deshalb nicht. Ist der Mangel bekannt und man gibt ihn nicht an, läuft das wohl in Täuschung rein, egal, ob man die Gewährleistung ausschließt oder nicht.
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