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  1. #1
    Yacht-Master
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    Stopp! Zitat aus dem Urteil (falls nicht erlaubt - bitte löschen!):

    "Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich auch bei hochwertigen Herrenarmbanduhren nicht um Schmucksachen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Uhren die Funktion der Zeitmessung zukommt und der Schmuckcharakter nicht der Hauptzweck des Gegenstandes ist. Etwas anderes kann auch nicht im Hinblick darauf gelten, dass es sich um teure Uhren handelt, die teilweise mit Edelmetallen verziert sind. Wie sich aus dem Begriff „Schmucksachen“ ergibt, umfasst dieser jegliche Form von Schmuck, also auch wertlosen Modeschmuck, solange der Gegenstand Schmuckcharakter hat. Folglich kann es auf den Wert des Gegenstandes für die Einordnung als „Schmucksache“ nicht ankommen. Maßgebend muss vielmehr nach dem allgemeinen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers sein, ob ein Gegenstand primär zu Schmuckzwecken getragen wird oder - wie zum Beispiel eine Brille - nur als Sekundärzweck auch Schmuckzwecken dienen soll. Demnach fallen die entwendeten Uhren des Klägers nicht unter den Begriff „Schmucksachen“. Die Uhren waren auch nicht aus Gold oder Platin, selbst wenn sie in untergeordneten Bereichen mit derartigen Edelmetallen besetzt waren."

    Wären die Uhren aus Gold, Platin... sähe die Sache anders aus. Eine Rolex, mit WG-Indizes fällt hiernach nicht darunter. Danke für das klare Urteil!
    Geändert von uhrvieh (29.06.2012 um 12:19 Uhr)
    Grüße, Manuel

  2. #2
    Steve McQueen
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    ein paar Seiten zurück ...

    Zitat Zitat von uhrvieh Beitrag anzeigen
    Stopp! Zitat aus dem Urteil (falls nicht erlaubt - bitte löschen!):

    "Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich auch bei hochwertigen Herrenarmbanduhren nicht um Schmucksachen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Uhren die Funktion der Zeitmessung zukommt und der Schmuckcharakter nicht der Hauptzweck des Gegenstandes ist. Etwas anderes kann auch nicht im Hinblick darauf gelten, dass es sich um teure Uhren handelt, die teilweise mit Edelmetallen verziert sind. Wie sich aus dem Begriff „Schmucksachen“ ergibt, umfasst dieser jegliche Form von Schmuck, also auch wertlosen Modeschmuck, solange der Gegenstand Schmuckcharakter hat. Folglich kann es auf den Wert des Gegenstandes für die Einordnung als „Schmucksache“ nicht ankommen. Maßgebend muss vielmehr nach dem allgemeinen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers sein, ob ein Gegenstand primär zu Schmuckzwecken getragen wird oder - wie zum Beispiel eine Brille - nur als Sekundärzweck auch Schmuckzwecken dienen soll. Demnach fallen die entwendeten Uhren des Klägers nicht unter den Begriff „Schmucksachen“. Die Uhren waren auch nicht aus Gold oder Platin, selbst wenn sie in untergeordneten Bereichen mit derartigen Edelmetallen besetzt waren."

    Wären die Uhren aus Gold, Platin... sähe die Sache anders aus. Eine Rolex, mit WG-Indizes fällt hiernach nicht darunter. Danke für das klare Urteil!
    VG
    Udo

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