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  1. #21
    Steve McQueen Avatar von paddy
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    Das denke ich mir.

    Mal ein Beispiel. Ein Erblasser hat folgende Begünstigte in sein der Form nach einwandfreies Testament eingesetzt:

    1. A
    2. B
    3. C
    4. D + E

    Für jeden der ihn kannte war klar, das Erbe geht durch vier (das war aber inhaltlich nicht so formuliert, es gab nur diese Aufzählung). D + E waren jedoch der Meinung das Erbe ginge durch fünf und haben geklagt. Am Ende kam es zu einem Vergleich, weil A, B und C ihre Ruhe haben wollten...

    Kleine Ursache, große Wirkung, wie auf vielen Spezialgebieten.
    Ciao

    Andere lassen auch nur mit Wasser kochen.

  2. #22
    GODFATHER Avatar von Mawal
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    man kann hier vielleicht noch ergänzen, das es am einfachsten ist quotal zu hinterlassen:

    A bekommt x Prozent
    B bekommt y Prozent

    etc...
    Martin

    Everything!

  3. #23
    Steve McQueen Avatar von paddy
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    Genau, das meine ich mit inhaltlich einwandfrei. Und das war noch ein einfaches Beispiel, daher:

    --> Fachanwalt. Und auch den nur auf Empfehlung, denn auch in der Branche treiben sich, wie überall, leider eine Menge Pflaumen herum.
    Ciao

    Andere lassen auch nur mit Wasser kochen.

  4. #24
    GMT-Master
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    Ganz interessanter Artikel:
    http://bgb.jura.uni-hamburg.de/av/1922ff.htm
    Formvoraussetzungen sind auch genannt unter Punkt 2c).:
    Die Errichtung eines ordentlichen Testaments kann gem. § 2231 BGB auf zwei Weisen geschehen:


    * Niederschrift eines Notars gem. § 2232 BGB, §§ 27 ff. BeurkG oder
    * eigenhändiges Testament gem. § 2247 Abs. 1 BGB. Es muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Angabe von Ort und Zeit (Soll-Vorschrift) können für die Gültigkeit bedeutsam sein (§ 2247 Abs. 5 BGB).

    Beachte auch die sog. Nottestamente:
    § 2249 BGB: Nottestament vor dem Bürgermeister.
    § 2250 BGB: Nottestament in besonderen Fällen.
    § 2251 BGB: Seetestament.

    Ist die Form nicht eingehalten, so ist das Testament gem. § 125 S.1 BGB nichtig.
    Die anderen Voraussetzungen und mögliche Ansatzpunkte für spätere Streitereien sind auch (ansatzweise) erläutert.
    Beste Grüße aus Hamburg,
    Julian

  5. #25
    PREMIUM MEMBER Avatar von mob
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    Hallo,

    es gibt natürlich auch noch ein paar andere Punkte zu betrachten, die nicht finanzieller Art sind.
    Eine Notarielle Abschrift sollte sich im Haus befinden, damit nach einem Ableben die "letzten Wünsche" berücksichtigt werden können. Auch kann das Notariell beglaubigt Testament bei Regelungen mit Banken und Versicherungen sehr hilfreich sein.
    Der Erblasser sollte sich im klaren sein, auf welche Art er beerdigt werden möchte (Feuerbestattung, Erdbestattung, anonym, etc...) Und das sind Kriterien, die meistens vor der Testamentseröffnung geklärt werden müssen. Und dann kann evtl. der Wunsch nicht mehr berücksichtigt werden.

    Gruß Marc
    Gruß Marc

  6. #26
    PREMIUM MEMBER Avatar von joo
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    Vor ein paar Wochen hatten wir einen Todesfall im nahen Umfeld und der Verstorbenen war es sehr wichtig, dass eine Urnenbeisetzung ohne Aussegnung durchgeführt wird.
    Dieser letzte Wille war unmissverständlich im Testament beschrieben und wurde von uns entsprechend berücksichtigt.
    Es ist aus meiner Sicht unerlässlich festzulegen wie die Bestattung zu erfolgen hat, denn die sich in Trauer befindlichen Überlebenden haben nicht zwingend den Nerv die Trauerfeier so zu organisieren wie der Verblichene es sich vorgestellt haben mag.

    Hinsichtlich der Konten bei den Banken brauchst du dir keine Gedanken machen, die Institute teilen die Information direkt ans Nachlassgericht weiter.
    .
    Gruß joo
    .


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