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  1. #1
    Daytona Avatar von Hr.Nitsche
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    Klausuraufgabe aus dem Privatrecht : Nacherfüllung

    Hallo Leute, hallo Nico

    Ich sitze gerade über einer alten Klausuraufgabe zur Sachmängelhaftung.

    Eigentlich recht einfach. K kauft ein Haus, das Dach ist von Schädlingen befallen. V verweigert die Nacherfüllung. K möchte selbst ausbessern lassen.

    Frage nun, ob er die Kosten für die Handwerker ersetzt bekommen würde.
    Dies war nach 280 nicht möglich, da der Sachmangel nicht vom Verkäufer zu vertreten war.

    In der zweiten Frage wird nach weiteren Rechten gefragt.
    Ich denke zunächst an Nacherfüllung (437 Nr. 1, 439). Meiner Meinung besteht der Anspruch, da die Reparatur nicht mit unverhältnismäßigen Kosten (439 III ) verbunden ist.

    Die Lösung beschäftigt sich aber nur mit dem Rücktritt (weder mit Nacherfüllung noch Minderung).

    Mal angenommen, er will weder den Rücktritt noch die Minderung. Meine Frage daher, kann V die Nacherfüllung trotz Anspruch einfach so verweigern und fällt die Nacherfüllung dadurch "unter den Tisch" ?

    Danke
    Jörg

  2. #2
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    Frag Nico. Der macht so ein dummes Zeug.

  3. #3
    Moderator Avatar von MacLeon
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    Wie müsste die Aufgabe für Dich abgewandelt werden, Tom?

    "Auf dem Weg zum Baseballtraining besucht K. den V. und fordert Nacherfüllung innerhalb kurzer Frist. V. verweigert die Erfüllung ..."
    Beste Grüße,
    Marcus


    Nakatomi Plaza Christmas Party 1988

  4. #4
    Gesperrter User
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    muß ihm zuerst eine Frist geben; danach kann er es selbst machen (lassen)

  5. #5
    Geprüftes Mitglied Avatar von Maga
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    Tom weiß es erst, wenn K dem V eine aufs Maul gehauen hat, weil er die Zahlung verweigert ...
    Ich bin immer für Sie da
    Markus

    "Ein Auto ist erst dann schnell genug, wenn man morgens davor steht und Angst hat es aufzuschließen" Walter Röhrl

  6. #6
    AS nach §§437 Nr1, 439 besteht weiterhin, es sei denn, er hätte schon reparieren lassen. ansonsten unmöglichkeit der nacherfüllung und das ganze vom käufer zu vertreten.
    laut sachverhalt geht es ja darum einen praxisnahen weg zu finden, deshalb ist wohl ein nacherfüllungsanspruch nicht mehr zu prüfen.

    meine meinung...

  7. #7
    Super-Moderator Avatar von NicoH
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    RE: Klausuraufgabe aus dem Privatrecht : Nacherfüllung

    Original von Hr.Nitsche
    Die Lösung beschäftigt sich aber nur mit dem Rücktritt (weder mit Nacherfüllung noch Minderung).
    Dann dürfte die Lösung unvollständig sein - der Minderungsanspruch besteht weiterhin unter den Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 2, 441 BGB.

    Auch besteht der Nacherfüllungsanspruch grundsätzlich weiter, auch wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert. Wenn der Käufer wollte, könnte er den Nacherfüllungsanspruch auch gerichtlich geltend machen.

    Original von Hr.Nitsche
    Mal angenommen, er will weder den Rücktritt noch die Minderung. Meine Frage daher, kann V die Nacherfüllung trotz Anspruch einfach so verweigern und fällt die Nacherfüllung dadurch "unter den Tisch" ?
    Nein, die Nacherfüllung kann er nicht verweigern.

    Die Gewährleistungsrechte beim Kaufvertrag sind so gestaltet, dass der Käufer zunächst einmal die Nacherfüllung verlangen muss und der Verkäufer die Chance bekommt, nachzubessern. Die weiteren Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) bestehen erst unter weiteren Voraussetzungen, also erst dann, wenn die Nacherfüllung verweigert wird oder fehlschlägt.

    Der Käufer kann sich dann jedoch aussuchen, wie er seine Rechte geltend machen will. Er kann eben auch auf die Nacherfüllung bestehen.
    Winning isn't everything. It's the only thing. #dot2025

  8. #8
    Daytona Avatar von Hr.Nitsche
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    3.022
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    Ja optimal - vielen lieben Dank Nico

    So habe ich das ganze auch gesehen, mir war nur klar warum in der Loesung keinen Bezug darauf genommen wird

    Nochmals danke fuer alle Antworten
    Jörg

  9. #9
    ehemaliges mitglied
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    Original von Maga
    Tom weiß es erst, wenn K dem V eine aufs Maul gehauen hat, weil er die Zahlung verweigert ...

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