Also im Werkrecht, das war ja Deine Frage, gibt es keine Regelung, dass eine Nachbesserung nach dem gescheiterten 2. Mal grds. als gescheitert gilt. So ist es im Kaufrecht. Im Ergebnis liegen die Versuche im ähnlichen Bereich. Eigentlich gilt aber, dass die Nachbesserung gescheitert ist, wenn weitere Versuche eine Mangelbehebung nicht ernsthaft erwarten lassen.

Die Frage ist doch, was Dir die Rückrüstung bringt. Dann hast Du auch nicht die erhoffte Kraftstoffersparnis.