Klar, unter Einhaltung aller Fristen.
Ergebnis 1 bis 20 von 22
-
19.11.2009, 15:25 #1
Frage an die Vermieter bzw. Mietrechtler
Ganz kurze Frage kann ein Vermieter einem Mieter grundlos kündigen...also auch ohne eigenbedarf und ohne das sich der Mieter irgend etwas hat zu schulden kommen lassen?
Grüße Dennis
-
19.11.2009, 15:30 #2Gruß,
Michi
If the government says you don`t need a gun......buy two!
-
19.11.2009, 15:30 #3
"Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat."
§ 573 BGBIch will Immos, ich will Dollars, ich will fliegen wie bei Marvel.
-
19.11.2009, 15:37 #4
hmm einer sgat ja und einer sagt nein
Der Vermieter (Kollege von mir) will nen Bekannten in die Wohnung einziehen lassen... das problem ist nur da wohnt seit nem Jahr jemand drin.Grüße Dennis
-
19.11.2009, 15:38 #5
Dumm gelaufen für deinen Kollegen, würde ich sagen...
Edit(h) sagt: Bei mir müßte der "Bekannte" schon ein sehr guter sein...bei gewissen Dingen (z.B. beim Verkauf eines gebrauchten Autos) ist es mir lieber, ich habe mit dem Menschen sonst nix zu tun.
Machts im Streßfall einfacher.Gerald
Wenn man mit seinem Zweitwagen zu seinem Drittwagen fährt und merkt, dass man den Schlüssel des Drittwagens in seinem Erstwagen vergessen hat, dann weiß man einfach: Man hat es geschafft.
-
19.11.2009, 15:42 #6
Okay gebe ich so weiter. Danke für die Antworten
Grüße Dennis
-
19.11.2009, 18:52 #7
Ohne berechtigtes Interesse wird es schwierig. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass selbst bei berechtigtem, eideutigem Interesse, Jahre vergehen können, bis die Wohnung freigezogen ist.
Je nach Interessenlage (wieviel ist mir der odem dem Kollegen die freigezogene Wohnung wert?) würde ich es mit einer Abstandszahlung versuchen: "cash gegen Auszug"
Rheinische Grüße, Frank
-
19.11.2009, 19:18 #8
- Registriert seit
- 24.02.2006
- Beiträge
- 2.689
besser, wenn Dein Kumpel den Fremden wohnen läßt; solche Mietverhältnisse etc. belasten mittelfristig nur die Freundschaft
-
19.11.2009, 21:02 #9
- Registriert seit
- 01.11.2008
- Beiträge
- 796
Ohne Veranlassung wie z.B. Rückstand eines Betrags iHv mindestens 2 Monatsmieten ist eine Kündigung nur bei Eigenbedarf möglich.
-
19.11.2009, 21:11 #10
ich denke auch mal das es besser ist wie es jetzt ist
kann sehr belastend werden die sache ......Gruss Christoph
-
19.11.2009, 21:24 #11
Nochmal danke an euch alle ... hab da sso weiter gegeben. Denke auch das es besser private und geschäftliche sachen zu trennen über kurz oder lang gibt sowas eh nur ärger.
Grüße Dennis
-
19.11.2009, 21:33 #12
denke mal eher kurz als lang
Gruss Christoph
-
19.11.2009, 21:39 #13Original von steven_79
Ohne Veranlassung wie z.B. Rückstand eines Betrags iHv mindestens 2 Monatsmieten ist eine Kündigung nur bei Eigenbedarf möglich.Man kann einem Mieter nicht kündigen?
Michael
"If the world isn`t made for joy, it is made in vain" Shelton P. (Chavin de Huantar)
-
19.11.2009, 22:44 #14
nicht ohne weiteres....
man wird eine Mieter schwieriger los als ne EhefrauGruß
Stefan
Im Knast bringt es nichts, mit dem Rücken zur Wand zu liegen, wenn man mit offenem Mund schläft
-
19.11.2009, 23:04 #15Original von Passion
Original von steven_79
Ohne Veranlassung wie z.B. Rückstand eines Betrags iHv mindestens 2 Monatsmieten ist eine Kündigung nur bei Eigenbedarf möglich.Man kann einem Mieter nicht kündigen?
Rheinische Grüße, Frank
-
20.11.2009, 10:55 #16Original von steven_79
Ohne Veranlassung wie z.B. Rückstand eines Betrags iHv mindestens 2 Monatsmieten ist eine Kündigung nur bei Eigenbedarf möglich.
Ein fristlose Kündigung ist bereits möglich, wenn der Mieter mit mehr als einer Monatsmiete für zwei aufeinanderfolgende Fälligkeitstermine im Rückstand ist. Außerdem berechtigen auch bereits abgemahnte laufend unregelmäßige Zahlungen zur Kündigung.
Des Weiteren kann der Vermieter nicht nur bei Eigenbedarf kündigen, sondern auch bei Verwertung oder sonstigem berechtigtem Interesse. Kommt ein Vermieter beispielweise in wirtschaftliche Schwierigkeiten, weshalb er sein Eigentum verkaufen muss, und würde er einen erheblich geringen Kaufpreis für die vermietete Wohnung erzielen, ist auch hier eine Kündigung möglich. Sonstiges berechtigtes Interesse wäre z.B. Kündigung für eine Pflegeperson (fällt nicht unter Eigenbedarf) die für eine Betreuung ins Haus genommen werden muss.
Selbst bei Verkauf eines Einfamilienhauses kann gekündigt werden, sofern der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert wäre, also z.B. das Haus bei Fortbestand des Mietverhältnisses nachweisbar unverkäuflich wäre oder die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.Ciao
Andere lassen auch nur mit Wasser kochen.
-
20.11.2009, 11:05 #17Original von paddy
Original von steven_79
Ohne Veranlassung wie z.B. Rückstand eines Betrags iHv mindestens 2 Monatsmieten ist eine Kündigung nur bei Eigenbedarf möglich.
Ein fristlose Kündigung ist bereits möglich, wenn der Mieter mit mehr als einer Monatsmiete für zwei aufeinanderfolgende Fälligkeitstermine im Rückstand ist. Außerdem berechtigen auch bereits abgemahnte laufend unregelmäßige Zahlungen zur Kündigung.
Des Weiteren kann der Vermieter nicht nur bei Eigenbedarf kündigen, sondern auch bei Verwertung oder sonstigem berechtigtem Interesse. Kommt ein Vermieter beispielweise in wirtschaftliche Schwierigkeiten, weshalb er sein Eigentum verkaufen muss, und würde er einen erheblich geringen Kaufpreis für die vermietete Wohnung erzielen, ist auch hier eine Kündigung möglich. Sonstiges berechtigtes Interesse wäre z.B. Kündigung für eine Pflegeperson (fällt nicht unter Eigenbedarf) die für eine Betreuung ins Haus genommen werden muss.
Selbst bei Verkauf eines Einfamilienhauses kann gekündigt werden, sofern der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert wäre, also z.B. das Haus bei Fortbestand des Mietverhältnisses nachweisbar unverkäuflich wäre oder die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.
dies ist zwar alles richtig, aber in der Praxis dauern Kündigungsprozesse 2 - 4 Jahre. Bis dahin ist der Vermieter tatsächlich in finanziellen Schwierigkeiten, weil potenzielle Käufer und Pflegepersonal abggewunken haben.
Rheinische Grüße, Frank
-
20.11.2009, 11:37 #18
- Registriert seit
- 01.11.2008
- Beiträge
- 796
Original von paddy
Original von steven_79
Ohne Veranlassung wie z.B. Rückstand eines Betrags iHv mindestens 2 Monatsmieten ist eine Kündigung nur bei Eigenbedarf möglich.
Ein fristlose Kündigung ist bereits möglich, wenn der Mieter mit mehr als einer Monatsmiete für zwei aufeinanderfolgende Fälligkeitstermine im Rückstand ist. Außerdem berechtigen auch bereits abgemahnte laufend unregelmäßige Zahlungen zur Kündigung.
§ 543 Abs.2 Nr. 3 BGB:
"Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
...
3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist ODER
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht."
Beim Gerichtsprozess im Falle eines Mietrückstands in der Höhe unter 2 Monatsmieten wünsche ich bei unserer mehr als mieterfreundlichen Rspr. viel Spaß; wird zumindest in der Praxis regelmäßig nichts draus.
Des Weiteren kann der Vermieter nicht nur bei Eigenbedarf kündigen, sondern auch bei Verwertung oder sonstigem berechtigtem Interesse. Kommt ein Vermieter beispielweise in wirtschaftliche Schwierigkeiten, weshalb er sein Eigentum verkaufen muss, und würde er einen erheblich geringen Kaufpreis für die vermietete Wohnung erzielen, ist auch hier eine Kündigung möglich. Sonstiges berechtigtes Interesse wäre z.B. Kündigung für eine Pflegeperson (fällt nicht unter Eigenbedarf) die für eine Betreuung ins Haus genommen werden muss.
Selbst bei Verkauf eines Einfamilienhauses kann gekündigt werden, sofern der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert wäre, also z.B. das Haus bei Fortbestand des Mietverhältnisses nachweisbar unverkäuflich wäre oder die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.
-
20.11.2009, 11:47 #19
Ich kann einen Fachanwalt mit hervorragender Erfolgsquote empfehlen.
Halbwissen ist ja nicht nur unter Anwälten, sondern auch unter Richtern weit verbreitet...
Ciao
Andere lassen auch nur mit Wasser kochen.
-
20.11.2009, 12:45 #20Original von paddy
Ich kann einen Fachanwalt mit hervorragender Erfolgsquote empfehlen.Halbwissen ist ja nicht nur unter Anwälten, sondern auch unter Richtern weit verbreitet...
Ich spreche leider aus eigener Erfahrung
Rheinische Grüße, Frank
Ähnliche Themen
-
Ferienwohnungen Serviceanbieter für Vermieter?!?
Von Rolmaniac im Forum Off TopicAntworten: 17Letzter Beitrag: 01.01.2011, 23:35 -
An die Vermieter: Brauche Mietvertrag
Von Donluigi im Forum Off TopicAntworten: 39Letzter Beitrag: 13.01.2008, 23:40 -
An die Vermieter und "Rechtsexperten"
Von KaiB im Forum Off TopicAntworten: 33Letzter Beitrag: 14.10.2006, 18:33
Lesezeichen