Original von Charles.
Das Zurückgeben gilt natürlich nur, wenn der Käufer den Sturz nicht gesehen hat. Wer in mitbekommt, und die Uhr trotzdem kauft, kann ja nicht damit rechnen, dass die Uhr keinen Schaden hat. Also kann er einen solchen nicht geltend machen. Anders sieht's bei einem End-Kunden aus, der den Fall nicht mitbekommen hat.

Es gibt übrigens immer wieder Händler, die versuchen, ihre eigene Unsogfalt zu vertuschen. Meist werden die kulanter behandlt, wenn sie von Vornherein ihr Missgeschick schildern und die Uhr revidieren oder austauschen lassen.

1. Absatz mag Gültigkeit in der Schweiz haben, hier im Verbraucherschutz nach deutschem- und EU- Recht nicht. Die Unversehrtheit der Neuware, lässt man sich auf den Kaufbeleg bestättigen, wenn man einem Sturz beiwohnte und die Ware trotzdem erwirbt. Denn die Unversehertheit der Ware, kann nur ein Fachmann /- frau, hier in diesem Fall der Verkäufer eines Rolex Konzessionär, bescheinigt werden, nicht vom Kunden selber....und das sachkundige, schnelle, fachliche Auge des Verkäufers wurde uns ja geswchildert.....da erwirbt der Kunde nur einen Nachteil, wenn er dieses Produkt preisgemindert, als beschädigte Ware, unter Ausschluß jeglicher Garantie erwirbt....nur so dumm wird kein Rolex Konzessionär im Geschäft sein.....auch nicht nach einem Überfall, an Ware die reduziert als einbruchbeschädigte Ware veräußert wird.....wie schon geschrieben, das wird anders geregelt....


Absatz 2, provoziert mich einwenig, dir vieleicht mal die Augen zu öffnen, wo diese Ware letztendlich landet.....aber mit Rücksicht auf den Hersteller, bin ich mal nicht ganz so laut....

Wobei ich dir beipflichte, das der Hersteller den Widerverkäufern einen derartigen Service zu deren Lasten anbietet.

Nur mal ehrlich, wie blöd muss man sein um zu seinen Schaden noch zusätzlich Geld draufzulegen, wenn es auch anders geht.....

Man, man Charles......


Gruß Andreas