Es könnte sich um Verluste aus Aktiengeschäften handeln die nur mit solchen Gewinnen verrechnet werden können.
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06.10.2009, 21:46 #1
Steuerbescheid 2008: Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
Liebes allwissendes Forum,
wer kann mir dieses unsägliche Behörden-Deutsch übersetzen?
Hab gerade meinen Einkommensteuerbescheid für 2008 bekommen.
Auf einem gesonderten Blatt steht das Kauderwelsch aus dem Thread-Titel.
"Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs kann mit dem Einspruch angefochten werden."
HILFE!!!Gruß Peter
"The only true currency in this bankrupt world, is what you share with someone else when you're uncool."
-Lester Bangs
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06.10.2009, 22:03 #2
RE: Steuerbescheid 2008: Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
Gruß
Michael
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06.10.2009, 22:08 #3
RE: Steuerbescheid 2008: Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
Danke, Michael.
Heißt das, ich kann sie nicht steuermindernd absetzten? Sondern nur mit evtl. Gewinn im nächsten Jahr verrechnen?
Und wenn ich keine Gewinn die nächsten Jahre habe? Muss ich jetzt Einspruch erheben?Gruß Peter
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-Lester Bangs
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07.10.2009, 06:19 #4
nein, der Verlust wird so lange vorgetragen bis du pos Einkünfte aus §23 EStG realisierst. also pos. spekulationsgeschäfte.
Der Einspruch richtet sich gegen die höhe des Verlustvortrages.Lieben Gruß René
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07.10.2009, 07:51 #5
Jetzt ists klar. Danke euch!!!
Gruß Peter
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-Lester Bangs
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07.10.2009, 08:56 #6Original von Treo
nein, der Verlust wird so lange vorgetragen bis du pos Einkünfte aus §23 EStG realisierst. also pos. spekulationsgeschäfte.
Der Einspruch richtet sich gegen die höhe des Verlustvortrages.
Richtig ! Jedoch wichtige Ergänzung: Sollte es sich tatsächlich um einen "23er-Altverlust" handeln, ist dieser ab 2009 auch mit postiven Einkünften i.S.d. § 20 II EStG verrechenbar. In § 20 II EStG sind nunmehr nämlich die "Aktienspekulationen" (u.ä.) geregelt. Diese Geschichte ist zeitlich jedoch bis 2013 limitiert. Das bedeutet, dass der Gestzgeber uns hier mal wieder besch.......: Aktienspekulationsverluste konnten nach altem Recht zeitlich unbegrenzt vorgetragen und aufgebraucht werden - nach neuem Recht sind diese Altverluste am 31.12.2013 verloren.
Gruß
BerndGrüße
Bernd
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