Ergebnis 1 bis 10 von 10
  1. #1
    Gesperrter User
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    Gebühren für Rechnungsstellung zulässig?

    Guten Morgen zusammen,

    unsere Tageszeitung verlangt für das Ausstellen einer Rechnung (Inseratssschaltung) eine Gebühr von 2,50 €; ohne Rechnung entfällt die Gebühr.

    Ist das überhaupt zulässig? Ist ein Unternehmen nicht zur Rechnungsstellung verpflichtet?

  2. #2
    Officially Certified Hell Driver 2015, 2016, 2018, 2019 & DoT Winner 2022 Avatar von biffbiffsen
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    RE: Gebühren für Rechnungsstellung zulässig?



    sowaas kenn ich nur von ärzten...
    Urlaub? Hier klicken! oder anrufen: +49 7131- 902020 liebe Grüße, Jochen

    Du hast mir gar nix zu sagen, du bist nicht meine Katze!

  3. #3
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    Hier wurde das Thema schon mal diskutiert:

    http://forum.de.selfhtml.org/archiv/2005/2/t101536/

  4. #4
    Gesperrter User
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    Mir geht es nicht um eine gedruckte Rechnung in Papierform, sondern um eine Rechnung generell. Eine elektronische Rechnungsstellung per eMail würde mir ja reichen.

  5. #5
    Gesperrter User
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    RE: Gebühren für Rechnungsstellung zulässig?

    Original von KEB
    Guten Morgen zusammen,

    unsere Tageszeitung verlangt für das Ausstellen einer Rechnung (Inseratssschaltung) eine Gebühr von 2,50 €; ohne Rechnung entfällt die Gebühr.

    Ist das überhaupt zulässig? Ist ein Unternehmen nicht zur Rechnungsstellung verpflichtet?

    Als Verbraucher hat man kein Recht auf eine Rechnung.

  6. #6
    Gesperrter User
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    Wo hast Du das her?

  7. #7
    Officially Certified DoT Winner 2013, 2014 & 2016 Avatar von ferryporsche356
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    RE: Gebühren für Rechnungsstellung zulässig?

    Original von Mostwanted


    Als Verbraucher hat man kein Recht auf eine Rechnung.

    Das sag bitte dem Finanzbeamten bei der nächsten Betriebsprüfung.


    Beste Grüße,
    Charly

    WWWWDWWWWWWWWWWWWWWDWDWWWWWDWWWWWWDWWWWWWWWDD

  8. #8
    Gesperrter User
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    Themenstarter
    Charly, er meinte jetzt wohl eher Privatpersonen.

  9. #9
    Gesperrter User
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    Genau. Nur privat.

  10. #10
    Gesperrter User
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    Das BFA sagt:


    "Die Verpflichtung zur Rechnungserteilung gilt nach dem Umsatzsteuerrecht grundsätzlich nicht bei sonstigen Leistungen gegenüber privaten Empfängern. Ausnahme ist die zum 1. August 2004 durch das “Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung“ (15 Seiten) in Art. 12 eingeführte Rechnungsausstellungspflicht bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen von Unternehmern im Zusammenhang mit einem Grundstück (z.B. Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden). In diesen Fällen ist der Unternehmer gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) verpflichtet, auch bei Leistungen an einen privaten Empfänger eine Rechnung auszustellen."

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