Zuerst natürlich RESPEKT für die Heldentat.

Dein Schaden wird Dir sicher ersetzt werden, habe aber nur das gefunden:

Ansprüche gegen gesetzliche Unfallversicherung [Bearbeiten]
Auch wenn evtl. Ansprüche gegen das Opfer oder den Unfallverursacher nicht bestehen oder nicht geltend gemacht werden (können), bleibt der Ersthelfer nicht auf seinen Schäden sitzen. In solchen Fällen springt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Ersthelfer sind beim jeweiligen Unfallversicherungsträger gem. § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. a SGB VII versichert. Für die Ersthelfer sind gem. § 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII die Unfallversicherungsträger für den Landesbereich zuständig. Im Einzelfall kann die Zuständigkeit aber auf den Unfallversicherungsträger für den kommunalen Bereich (Gemeindeunfallversicherungsverband) übertragen worden sein (§ 128 Abs. 2 SGB VII).

Die gesetzliche Unfallversicherung leistet an den Ersthelfer insbesondere in folgenden Bereichen:

Heilbehandlung,
Pflege,
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
Geldleistungen (Verletztengeld),
Mehrleistungen,
Renten bei Erwerbsminderung und
Hinterbliebenenrenten bei Tod des Ersthelfers.

Weiterhin sieht § 13 SGB VII den Ersatz von Sachschäden, die durch die Hilfeleistung an den im Besitz des Hilfeleistenden befindlichen Gegenständen entstanden sind (z. B. zerstörte Kleidung, beschädigtes Kfz), auf Antrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger vor.

Quelle: wikipedia/Sachschäden bei Hilfeleistung