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  1. #1
    Submariner
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    Haftung bei Rettung

    Frage an die Versicherungsfachleute

    Bei der Rettung eines ertrinkenden 5 Jahre alten Kindes habe ich mir heute meine Klamotten (Gestern gekauft) meinen Autoschlüssel,meine opt. Sonnenbrille und mein Iphone 3Gs versaut , zerstört bzw verloren(Sonnenbrille beim springen in den Kiesweiher)

    Das gute dem Kind geht es sehr gut.
    Das schlechte ich habe jetzt einen nicht unerheblichen Sachschaden.

    Meine Frage , wer oder noch besser welche Versicherung bezahlt mir meinen Schaden.

    Der Vater des Kindes hat mir sofort angeboten, das er für den Kompletten Schaden aufkommt.
    Wenn ich allein nur Brille und Telefon zusammenrechne sind wir aber jenseits von 1500€.

    Zeugen sind genügend vorhanden.
    Die Zeit meine Taschen zu leeren bzw. mich auszuziehen war einfach nicht. Das Kind war bereits im trüben Wasser komplett weggetaucht.

    Ich möchte euch bitten Sachlich zu bleiben.
    Bei der ganzen Angelegenheit möchte ich niemanden abzocken,übervorteilen oder sonst was.
    Es wäre einfach nur schön wenn mein Schaden bezahlt wird.
    Sollte niemand für meinen Schaden haften müssen(Kind unter 6 Jahren)werde ich das sicher auch verschmerzen können.
    Mit meiner Tagesleistung bin ich trotzdem sehr zufrieden.


    Gruß Greenwich
    Greenwich

  2. #2
    Yacht-Master Avatar von Suerlänner
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    Normal die Haftpflicht der Eltern.
    Alles Gute

    Torsten

    "Viel mehr Menschen müssen mit dem geistigen Existenzminimum auskommen, als mit dem materiellen."
    Harold Pinter, britischer Schriftsteller

  3. #3
    Geprüftes Mitglied Avatar von ibi
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    RE: Haftung bei Rettung

    keine ahnung wer das zahlt, wäre mir in so einem fall auch ehrlich gesagt egal!

    aber top leistung von dir, hut ab
    Gruß
    Ibi

  4. #4
    Deepsea
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    bei Personenschäden bist Du in solch einem Fall gesetzlich Unfalversichert.

    Zitat: "Personen, die bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher Gefahr für seine Gesundheit retten, beispielsweise Erste-Hilfe-Leistung bei Straßenverkehrsunfällen, Einsatz bei Naturkatastrophen. "

    dort werden aber keine Sachleistungen erbracht.
    Gruß
    Heiko

  5. #5
    Day-Date Avatar von triamarc49
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    RE: Haftung bei Rettung

    Original von Greenwich

    Der Vater des Kindes hat mir sofort angeboten, das er für den Kompletten Schaden aufkommt.

    Gruß Greenwich
    ist es damit nicht geklärt

    Mensch, freue dich doch, das du solch eine Tat vollbracht hast

    Manni
    http://i55.tinypic.com/29cm2hc.jpg
    http://i53.tinypic.com/adokk4.jpg
    wovon haben Männer eigentlich vor 1963 geträumt?

  6. #6
    PREMIUM MEMBER Avatar von Edmundo
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    Dem Vater sind 1500 Euro für Deine Sachen bestimmt lieber als wenn er die Beerdigungskosten hätte zahlen zu müssen.

    Tolle Leistung. Viele schauen ja nur zu und handeln nicht.

    Ich glaube aber, das mit der gesetzlichen Unfallversicherung ist richtig. Dann ist der Vater mit dem Zahlen außen vor.

  7. #7
    Day-Date
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    Respekt!
    Grüße,
    der Stefan

  8. #8
    GODFATHER Avatar von Mawal
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    toll, dass du das Kind retten solltest...das Materielle sollte da keine Rolle spielen...es nur angemessen, dass die Eltern zahlen...du hast heute Großartiges geleistet. Ob die Eltern es irgendwie von einer Versicherung wiederbekommen, ist nicht mehr dein Thema.

    Du bist ein Held, geniess es einfach.
    Martin

    Everything!

  9. #9
    Gesperrter User
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    RE: Haftung bei Rettung

    Meinen Respekt und Glückwunsch!



    Versichert sind Nothelfer auch (Wenn Sie sich selbst verletzen) über die GuV (Gesetzliche Unfallversicherung).


    Ansonsten gilt:

    Der Ersthelfer kann grundsätzlich Ersatz der eigenen Aufwendungen für unvermeid-
    baren Schaden (z.B. Reinigungs- oder Wiederherstellungskosten seiner im Rahmen der
    Hilfeleistung beschädigten Kleidung) vom Verletzten (= Geschäftsherrn) bzw. u.U. von
    dessen Haftpflichtversicherung verlangen.

  10. #10
    Wilde Amazone Avatar von karlhesselbach
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    Super gemacht.

    Zur Frage kann ich hier nichts sagen, aber
    meine Respekt muß ich bekunden
    Sie wurden soeben beleidigt von Ihne Ihrm Direggdär Hesselbach
    Fangt mir nicht an mit dem Universitätsblabla Du Six Sigma Spinner. Ich habe keinen Duden dabei und will es auch nicht hören

    Übrigens, nur die inneren Werte zählen. Thomas, 52, Organhändler

  11. #11
    Day-Date Avatar von klobi
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    Gut reagiert ! Klasse gemacht
    Gruss aus Thonburi,
    Klaus

    www.fuji-x-forum.com

  12. #12
    Kaerbu
    Gast

    RE: Haftung bei Rettung

    Original von ibi
    keine ahnung wer das zahlt, wäre mir in so einem fall auch ehrlich gesagt egal!

    Vorher - selbstverständlich, hinterher - wohl kaum.

  13. #13
    Daytona Avatar von frame
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    Respekt!
    Ich würde meine Sachen erneuern, reinigen, etc. und zusammenschreiben. Dann dem Vater zukommen lassen und in einem Brief anfragen, ob er finanziell in der Lage ist, Dir den Schaden oder einen Teil des Schadens zu ersetzen, respektive ob eine Versicherung dafür aufkommen würde.
    So würde ich vorgehen und bei dem Erlebnis, das Du gehabt hast, wäre der Verlust ja auch zu verschmerzen. Tolle Leistung!!

    Beste Grüße, Heinrich

  14. #14
    Gesperrter User
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  15. #15
    Daytona Avatar von fiumagyar
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    R E S P E K T
    Gruß Ulrich

  16. #16
    Als Vater eines 5 jährigen bist Du für mich der Held des Tages!

    Gruß
    Martin

  17. #17
    Sea-Dweller
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    Original von frame
    Respekt!
    Ich würde meine Sachen erneuern, reinigen, etc. und zusammenschreiben. Dann dem Vater zukommen lassen und in einem Brief anfragen, ob er finanziell in der Lage ist, Dir den Schaden oder einen Teil des Schadens zu ersetzen,
    So würde ich es wahrscheinlich auch tun, trotzdem möchte ich mit dir nicht tauschen. Irgendwie auch blöd anschließend zu sagen "ich krieg jetzt 3175€ bitte - danke"

  18. #18
    PREMIUM MEMBER Avatar von siggi415
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    Zuerst natürlich RESPEKT für die Heldentat.

    Dein Schaden wird Dir sicher ersetzt werden, habe aber nur das gefunden:

    Ansprüche gegen gesetzliche Unfallversicherung [Bearbeiten]
    Auch wenn evtl. Ansprüche gegen das Opfer oder den Unfallverursacher nicht bestehen oder nicht geltend gemacht werden (können), bleibt der Ersthelfer nicht auf seinen Schäden sitzen. In solchen Fällen springt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Ersthelfer sind beim jeweiligen Unfallversicherungsträger gem. § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. a SGB VII versichert. Für die Ersthelfer sind gem. § 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII die Unfallversicherungsträger für den Landesbereich zuständig. Im Einzelfall kann die Zuständigkeit aber auf den Unfallversicherungsträger für den kommunalen Bereich (Gemeindeunfallversicherungsverband) übertragen worden sein (§ 128 Abs. 2 SGB VII).

    Die gesetzliche Unfallversicherung leistet an den Ersthelfer insbesondere in folgenden Bereichen:

    Heilbehandlung,
    Pflege,
    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
    Geldleistungen (Verletztengeld),
    Mehrleistungen,
    Renten bei Erwerbsminderung und
    Hinterbliebenenrenten bei Tod des Ersthelfers.

    Weiterhin sieht § 13 SGB VII den Ersatz von Sachschäden, die durch die Hilfeleistung an den im Besitz des Hilfeleistenden befindlichen Gegenständen entstanden sind (z. B. zerstörte Kleidung, beschädigtes Kfz), auf Antrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger vor.

    Quelle: wikipedia/Sachschäden bei Hilfeleistung
    >> Gruß Siggi <<

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  19. #19
    E X P L O R E R Avatar von Passion
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    Zuallererst! Kompliment! Bester Sonntag des Jahres!

    Zum zweiten... wer sagt denn dass jemand gesetzlich unfallversichert ist?
    Michael

    "If the world isn`t made for joy, it is made in vain" Shelton P. (Chavin de Huantar)

  20. #20
    PREMIUM MEMBER Avatar von siggi415
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    Original von Passion
    Zuallererst! Kompliment! Bester Sonntag des Jahres!

    Zum zweiten... wer sagt denn dass jemand gesetzlich unfallversichert ist?
    Der Gesetzgeber, siehe oben.
    >> Gruß Siggi <<

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