Meinen Respekt und Glückwunsch!



Versichert sind Nothelfer auch (Wenn Sie sich selbst verletzen) über die GuV (Gesetzliche Unfallversicherung).


Ansonsten gilt:

Der Ersthelfer kann grundsätzlich Ersatz der eigenen Aufwendungen für unvermeid-
baren Schaden (z.B. Reinigungs- oder Wiederherstellungskosten seiner im Rahmen der
Hilfeleistung beschädigten Kleidung) vom Verletzten (= Geschäftsherrn) bzw. u.U. von
dessen Haftpflichtversicherung verlangen.