Meinen Respekt und Glückwunsch!
Versichert sind Nothelfer auch (Wenn Sie sich selbst verletzen) über die GuV (Gesetzliche Unfallversicherung).
Ansonsten gilt:
Der Ersthelfer kann grundsätzlich Ersatz der eigenen Aufwendungen für unvermeid-
baren Schaden (z.B. Reinigungs- oder Wiederherstellungskosten seiner im Rahmen der
Hilfeleistung beschädigten Kleidung) vom Verletzten (= Geschäftsherrn) bzw. u.U. von
dessen Haftpflichtversicherung verlangen.
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Thema: Haftung bei Rettung
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15.08.2009, 23:34 #9Gesperrter User
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RE: Haftung bei Rettung
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