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Thema: Prozesskosten

  1. #1
    PREMIUM MEMBER Avatar von X-E-L-O-R
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    Prozesskosten

    Tach liebes Forum,

    nehmen wir als an, Unternehmer A beauftragt Anwalt XY, ihn bei einer nicht unbeträchtlichen Forderung gegen Unternehmer B zu vertreten. Ein "normales" Mahnverfahren scheint ausgeschlossen, da der Forderung seites Unternehmer B bereits widersprochen wurde. Es wird also auf einen Prozess rauslaufen.

    Wie hoch liegen hier die Gebühren und das Anwaltshonorar, welches Unternehmer A zunächst zu bezahlen hat?

    Ist es nicht so, dass diese Summen inzwischen frei verhandelbar sind, oder spielt mir hier mein gefährliches Halbwissen einen Steich?

    Können / dürfen Anwälte in D auch auf Erfolgsprovision arbeiten? Je höher der Steitwert, desto größer dürfte auch ein anwaltliches Interesse an solch einer Regelung sein...



    Und noch etwas: Mein letzter Thread zu einem anderen Theama ist nach 5-6 Antworten so versemmelt worden, dass er kurzerhand gelöscht wurde - worüber ich mich ehrlich gesagt sehr geärgert habe. Es wäre schön, wenn wir hier diesmal sachlich bleiben könnten und nicht gleich über Unternehmer an sich und Anwälte als solches herziehen würden.

    Danke!
    Gruß Frank

  2. #2
    Super-Moderator Avatar von NicoH
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    http://www.prozesskostenrechner.de/

    Dort einfach mal eingeben, von da kommst Du weiter.

    Sicherlich ist das alles verhandelbar, aber nur im außergerichtlichen Bereich. Gerichtlich sind die Gebühren dann wieder geregelt. Solltest Du verlieren, zahlst Du nur die gesetzlichen Gebühren (wie in dem Rechner oben). Wenn der Gegner mit seinem Anwalt ein höheres Honorar vereinbart hat, geht das nicht zu Deinen Lasten.

    Erfolgshonorare sind nur in engen Grenzen erlaubt, vor allem, wenn sich der Anspruchsteller den Anwalt sonst nicht leisten könnte. Aber sprich Deinen Anwalt mal an, vielleicht kommt Ihr da irgendwie zusammen.
    Ich will Immos, ich will Dollars, ich will fliegen wie bei Marvel.

  3. #3
    PREMIUM MEMBER Avatar von jk737
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    Ich denke D wird hier wie Ö sein, also wird ein reines erfolgshonorar nicht zulässig sein, auch keine beteiligung an dem was gewonnen wird. was aber geht und üblich ist, ist ein honorarauf- bzw abschlag (%vom honorar, nicht vom streitwert) bei gewinnen oder verlieren.
    Grüße -- Jürgen


  4. #4
    Deepsea
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    1. der Prozesskostenrechner ist schon mal ein guter Anhalt

    2. Honrarvereinbarung ist sicherlich möglich, wird aber wohl kaum günstiger ausfallen

    3. man kann sich auch dagegen versichern.
    Gruß
    Heiko

  5. #5
    PREMIUM MEMBER Avatar von X-E-L-O-R
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    Mist, jetzt geht mein Java ned... muss an nen anderen PC...

    Trotzdem schon mal danke für den Tip!
    Gruß Frank

  6. #6
    Moderator Avatar von MacLeon
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    RE: Prozesskosten

    Original von X-E-L-O-R
    Ist es nicht so, dass diese Summen inzwischen frei verhandelbar sind, oder spielt mir hier mein gefährliches Halbwissen einen Steich?

    Können / dürfen Anwälte in D auch auf Erfolgsprovision arbeiten? Je höher der Steitwert, desto größer dürfte auch ein anwaltliches Interesse an solch einer Regelung sein...
    Mittlerweile ist das unter bestimmten Umständen möglich, in der Regel aber nicht.

    Was soll das auch? Der Anwalt macht seine Arbeit, aber seine Entlohnung soll von der von ihm nicht zu beeinflussenden Faktenlage abhängen?

    Wenn Du gewinnst, bekommst Du Deine Anwaltskosten ohnehin vom Gegner erstattet.
    Beste Grüße,
    Marcus


    Nakatomi Plaza Christmas Party 1988

  7. #7
    PREMIUM MEMBER Avatar von X-E-L-O-R
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    Na ja, reden wir mal Klartext. Es gibt auch Anwälte, mögen sie die Ausnahme sein, die ein recht aussichtsloses Mandat annehmen und ihren solventen Mandanten vorher weismachen, wie einfach und schnell der Prozess doch zu gewinnen sei. In Wahrheit geht man dann von Instanz zu Instanz, mitunter jahrelang. Die Honorare, bemessen nach dem Streitwert, sind ja erst mal sicher gestellt. Und wer wechselt mitten im Prozess schon mal den Anwalt?

    Eine erfolgsabhängige Bezahlung hätte auf den ein oder anderen Anwalt bestimmt ein zusätzlich motivierendes Moment...
    Gruß Frank

  8. #8
    Super-Moderator Avatar von NicoH
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    Ist jetzt schon bald zwei Stunden her, aber hier schrieb jemand:

    Original von NicoH
    Aber sprich Deinen Anwalt mal an, vielleicht kommt Ihr da irgendwie zusammen.
    Ich will Immos, ich will Dollars, ich will fliegen wie bei Marvel.

  9. #9
    Yacht-Master
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    Original von X-E-L-O-R
    Na ja, reden wir mal Klartext. Es gibt auch Anwälte, mögen sie die Ausnahme sein, die ein recht aussichtsloses Mandat annehmen und ihren solventen Mandanten vorher weismachen, wie einfach und schnell der Prozess doch zu gewinnen sei. In Wahrheit geht man dann von Instanz zu Instanz, mitunter jahrelang. Die Honorare, bemessen nach dem Streitwert, sind ja erst mal sicher gestellt. Und wer wechselt mitten im Prozess schon mal den Anwalt?

    Eine erfolgsabhängige Bezahlung hätte auf den ein oder anderen Anwalt bestimmt ein zusätzlich motivierendes Moment...
    ich zitiere mal:

    "wenn wir hier diesmal sachlich bleiben könnten und nicht gleich über [...] Anwälte als solches herziehen würden"

    Gruß, Robert

  10. #10
    PREMIUM MEMBER Avatar von X-E-L-O-R
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    Oh, ich finde das immer noch sachlich beschrieben. Irgendwie muss man der Wahrheit ja ins Auge blicken können...

    "Herziehen" würde bei mir auf alle Fälle anders aussehen!
    Gruß Frank

  11. #11
    Moderator Avatar von MacLeon
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    If you only pay peanuts ...

    Vereinbare doch z.B. mit Deinem Anwalt, dass Du nicht mehr als nach Streitwert bezahlen willst und gut ist.
    Beste Grüße,
    Marcus


    Nakatomi Plaza Christmas Party 1988

  12. #12
    Milgauss Avatar von René
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    Das gesetzliche Honorar - nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt (RVG) - muss man nicht "vereinbaren, das gilt grundsätzlich.

    Im Prozess ist nicht "immer" das gesetzliche Honorar zu zahlen, sondern "mindestens". Höhere Honorare, z. B. ein Stundenhonorarwas in Summe dann über dem RVG liegt, können vereinbart werden.

    Ein Erfolgshonorar richtet sich nach § 4 a RVG, ist also die Ausnahme:

    "§ 4a Erfolgshonorar
    (1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
    (2) Die Vereinbarung muss enthalten:

    1.
    die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
    2.
    die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.

    (3) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat."

    Wenn die Sache erfolgversprechend ist kann man auch einen Prozessfinanzierer einschalten. der trägt dann alle Kosten, will aber im Erfolgsfall ca. 30% des "Gewinns" abhaben.

    Grundsätzlich gilt: Für vernünftige Arbeit soll man gutes Geld bekommen und der Anwalt kann nichts dafür, wie die Fakten sind oder wie die Gerichte dann im Endeffekt entscheiden. Wenn er die Sache allerdings "verbockt" haftet er hierfür im Gegenzug.

    Selber arbeite ich - Baurecht - fast nur auf Stundenhonorarbasis.

    Grüße

    René
    René

  13. #13
    Steve McQueen Avatar von AndreasL
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    Mittlerweile gibt es doch in D eine "Prozessfinanzierung".

  14. #14
    Deepsea
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    Original von AndreasL
    Mittlerweile gibt es doch in D eine "Prozessfinanzierung".
    stimmt.

    30-50% erfolgsbeteiligung, je nach Streitwert. Es wird aber noch die aussicht auf erfolg (zB Bonität des Beklagten) geprüft. Kann der eigene Anwalt idR selber anfragen.
    Gruß
    Heiko

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