Falsche Produktbeschreibung Seitens des Verkäufers rechtfertigen einen Rücktritt.
Irreführende bildliche Darstellung rechtfertigt zum Kaufrücktritt (es sei denn der Hinweis "Darstellung ähnlich" wird beigefügt)
Das Verschweigen von "Mängeln" oder "Besonderheiten" rechtfertigt den Rücktritt.
Gebotsrücknahme kann - muß aber Seitens des Verkäufers nicht akzeptiert werden.
Onlineauktionen sind schließlich nichts anderes als öffentliche Versteigerungen - und wer den Zuschlag bekommt ...................zahlt !
Ergebnis 1 bis 5 von 5
Hybrid-Darstellung
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21.03.2004, 17:09 #1Man liest sich
Wolfram
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Ich rauche nicht, ich trinke nicht, ich hab nichts mit Weibern - ich bin perfekt. Ich hab nur einen Fehler, ich lüge...
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