Im Prinzip stimmt es schon, dass die Arbeitszeitkonten erst leergeräumt werden müssen, bevor Kurzarbeit beantragt werden kann.
Die BfA hat da jedoch einen gewissen Ermessensspielraum. Es gibt da z.B. Ausnahmen für Überstunden, die länger als ein Jahr Bestand haben, weil das dann Langzeitkonten sind. Es gibt da auch noch die Regel, dass die Zeitkonten maximal 10 Prozent der Jahresarbeitszeit betragen dürfen.
Bei uns (ca. 7000 MA) wurde da ein Stichtag (31.01.08) genommen. Vom aktuellen Stand werden noch die geplanten Freizeitentnahmen für dieses Jahr abgezogen und das Ergebnis wird mit dem Stand vom letzten Jahr verglichen. Dann regelt die BfA das für jeden Mitarbeiter individuell und die entsprechenden Mitarbeiter bekommen dann einen Brief, wo dann sinngemäss drinsteht "sie müssen noch 10 Stunden absetzen, bevor sie Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben". Momentan ist unser Zeiterfassungssystem gesperrt, also mit Beschiss ist da nix mehr.
Kurzarbeit kann auch nur für einzelne Abteilungen beantragt werden und Leiharbeiter dürfen keine mehr beschäftigt sein.
Wie gesagt, es hängt da viel von der BfA ab.
Ich hoffe, ich konnte dir ein wenig weiterhelfen.
Gruss Dirk
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Thema: Kurzarbeit, Frage
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30.01.2009, 15:48 #3Datejust
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