Und wer legt diesen Wert (100) fest? Angenommen auf Grund der Finanzkrise bricht kurzfristig und unerwartet der Kunstmarkt zusammen und der Picasso hat nur noch einen Wert von 25, der Käufer hätte aber 50 gezahlt ... dann müsste ja der Verkäufer Schadensersatz bekommenOriginal von NicoH
Genau. Der Käufer ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. D.h. er hat einen Anspruch, so viel Vermögen zu haben, wie er hätte, wenn Du den Picasso geliefert hättest. Du hättest ihm einen Picasso mit dem Wert 100 geliefert, er hätte dafür aber nur 50 bezahlt. Wenn er also den Picasso hätte, hätte er 50 mehr. Darin besteht sein Schaden.
Habe dazu gerade im Internet folgenden Fall gefunden:
Wer beim Einkauf im Internet ein extrem günstiges Schnäppchen entdeckt und bestellt, freut sich unter Umständen zu früh. Handelt es sich nämlich um eine irrtümlich falsch ausgezeichnete Ware, besteht für den Käufer nicht unbedingt ein Lieferanspruch. Dies geht aus einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Landesgerichts Essen vom 13. Februar 2003 hervor (AZ.: 16 O 416/02). In dem konkreten Fall lag der tatsächliche Preis um mehr als das Hundertfache unter der Preisauszeichnung.
Die Internet-Versandfirma hatte dem Kunden zwar eine Bestellbestätigung mit den falschen Preisen zugesandt, die Auslieferung wurde aber verweigert. Wie die Richter in ihrer Urteilsbegründung betonten, stelle der Versand einer Bestellbestätigung noch keinen Kaufvertrag dar. Preise im Internet seien mit denen einer Schaufensterauslage vergleichbar und deshalb nicht verbindlich. Zudem habe das betroffene Unternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darauf hingewiesen, dass die Bestellannahme erst mit dem Versand der Ware erfolge.
Wenn also in den AGBs steht, dass der Kaufvertrag erst mit dem Versand der Ware rechtsgültig wird, wäre man doch aus dem Schneider, oder![]()
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Thema: Juristische Frage
Baum-Darstellung
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11.11.2008, 10:28 #32Gruss Wolfgang
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