Es gibt ein interessantes neues Urteil zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der gewerblichen Nutzung von italienischen Nachbauten von Bauhaus Möbel-Klassikern (Le Corbusier etc.):

Urteil des EuGH

Im Kern steht da drin:
In Italien gekaufte (dort urheberrechtlich nicht geschützte) Bauhaus Fakes (Beispiel) dürfen hierzulande gewerblich genutzt (nicht verkauft!) werden, ohne dass dies einen Verstoß gegen das Gemeinschafts-Urheberrecht darstellt.

Die deratige Nutzung hierzulande (beispielsweise in Geschäften, Behörden, Arzt- und Anwaltspraxen) beschreibt keine "Verbreitung des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Werks an die Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise" im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29.

Das haben deutsche Gerichte bislang immer anders gesehen.


Grüße,
Moritz

Edith:
Komisch, wieso klappt das Verlinken des Urteils nicht?