Original von paddy
Original von Wolnex
Nach 10 Jahren verfällt die Steuerschuld
Quelle?
um hier mal Substanz in die Diskussion zu bringen

Die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer (nicht des Zolls, der das geringere "Problem" darstellt) ist nur im Rahmen er sog. Festsetzungsfrist möglich.

§ 169 Abgabenordnung
Festsetzungsfrist

(1) 1Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. 3Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
bei öffentlicher Zustellung der Steuerbescheid oder eine Benachrichtigung nach § 15 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes ausgehängt wird.

(2) 1Die Festsetzungsfrist beträgt:

ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
vier Jahre für für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind.

2Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. 3Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, daß er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und daß sie auch nicht darauf beruht, daß er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Ergo bei Steuerhinterziehung 10 Jahre ab Beginn der FF.

§ 170 AO

Beginn der Festsetzungsfrist

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, daß die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, ...

Da logischerweise keien Erklärung abgegeben wurde, obwohl diese abzugeben gewesen wäre, beträgt die Frist zwar 10 Jahre, läuft aber erst ab dem 4. Jahr nach Einfuhr.

Ergo Festsetzung für EUSt ca. 13-14 Jahre nach Einfuhr theoretisch möglich, die Festsetzung ist aber nur gegenüber dem Einführenden möglich, insbesondere eine dingliche Haftung des Uhrenerwerbers im Inland für die sachlich mit der Uhr verbundenen Steuerschulden des Verkäufers gibt es nicht !!!

Original von Flying Spur
DAV Anwaltsuche
btw: nichts gegen den geschätzten Berufstand der Anwälte, aber bei Steuern lasst doch lieber die Profis ran also statt der Anwaltssuche http://www.steuerberatung-suche.de

den Anwalt braucht vielleicht der Verkäufer im Strafverfahren und selbst da würde ich zum spezialisierten StB gehen...