moin Tobias,

komplexes Thema, nach §196/22 beträgt die Verjährungsfrist 4 Jahre und beginnt am Ende des Jahres.

Es gibt da aber auch Ausnahmen. z.B.:
Gewährleistungsansprüche wegen Mangel, Wandelung,
Ansprüche von Vermietern gegenüber Mietern und Umgekehrt auf Entschädigung

grüsse
detlef