Noch eine Anmerkung zu Matthias' Ausführungen:

Es gibt drei anerkannte Arten der Schadensersatzberechnung im gewerblichen Rechtschutz:

- Ausgleich des entstandenen Schadens,
- Lizenzanalogie und
- Herausgabe des Verletzergewinns.

Es muss also kein unmittelbarer Schaden (entgangener Gewinn, Rufschädigung) bei Rolex entstanden sein, dieser kann sich auch daraus ergeben, dass Rolex Lizenzgebühren entgangen sind.