Stimmt!! Hast natürlich recht!!!Nein, nicht so ganz.
§ 19(4) BauNVO:
Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von (1) Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, (2) Nebenanlagen [...] und (3) bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche [...] mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50% überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8....![]()
Gruß Dimi
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Thema: baurecht
Baum-Darstellung
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26.02.2008, 23:48 #10
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