Nein, nicht so ganz.

§ 19(4) BauNVO:
Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von (1) Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, (2) Nebenanlagen [...] und (3) bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche [...] mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50% überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8....
Stimmt!! Hast natürlich recht!!!

Gruß Dimi