Hallo ich habe folgendes Problem.Ich ziehe im Feb. in eine neue Wohung.
Also habe ich jetzt meinen Mietvertrag gekündigt.
Ich habe das schreiben per EXPRESS geschickt.Leider war der Vermieter nicht da und der Dhl Express Man hat das Schreiben in den Briefkasten gelegt.Wenn ich die Sendungsnummer Online verfolge steht jetzt da.
Sendung wurde ZUGESTELLT in Briefkasten von Herrn XXX
Reicht das aus als Kündigung ??? Weil so wie es aussieht ist der Vermieter diese Woche in Urlaub.
Aber die Kündigung muss ja bis zum 3 Arbeitstag des Monats also den Samstag zugestellt werden.
Oder was kann ich sonst noch machen ??
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01.01.2014, 10:18 #1
Kündigung des Mietvertrages ??
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01.01.2014, 10:45 #2
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Wenn ich mich recht entsinne, dann reicht es, wenn der Brief / Kündigung fristgerecht in das Hoheitsgebiet des Empfängers gelangt.
Und dies ist ja hier der Fall.
Ich würde mir keine Gedanken machen, woher sollst du schließlich wissen, wann uns wie lange dein Vermieter im Urlaub ist.
So long...
Edit sagt: Sendungsverfolgung zur Dokumentation ausdruckenGeändert von forsyth11 (01.01.2014 um 10:47 Uhr)
Gruß Christian
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01.01.2014, 10:51 #3
Der sicherste Weg ist der Einwurf durch einen Boten (Freund oder Bekannter) und der dokumentiert das ganze am besten mit der Kamera.
what goes around comes around
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01.01.2014, 12:54 #4
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01.01.2014, 11:41 #5
Das genügt. Eine Willenserklärung ist zugegangen, soweit sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Das ist hier der Briefkasten. Die Beweislast für den Zugang liegt bei dir und dürfte mit der Sendungsverfolgung ausreichend belegt sein.
Ein richtiger Lude, das weiß jeder Anfänger im Gewerbe, trägt seinen Notgroschen am Handgelenk: eine Armbanduhr der Marke Rolex
(Der Spiegel 02.05.1983)
Beste Grüße Manuel
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01.01.2014, 12:05 #6
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Einwurfeinschreiben wäre der stressfreieste Weg bei sowas.
gruss mikel
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01.01.2014, 12:36 #7
... außer, der Mieter wusste, dass der Vermieter im Urlaub ist
Der Mieter hatte davon aber keine Ahnung, deswegen ist hier alles in Ordnung.
Ich will Immos, ich will Dollars, ich will fliegen wie bei Marvel.
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01.01.2014, 12:51 #8
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gruss mikel
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01.01.2014, 16:03 #9
Sorry fürs Nörgeln, aber ein wesentlicher Punkt fehlt hier einfach noch:
Eine empfangsbedürftigen Willenserklärung geht zu, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat und unter gewöhnlichen Umständen auch mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Beispiel: Einwurf in privaten Briefkasten am Dienstag um 23.17 Uhr -> Zugang erst am Mittwoch zu normalen Postzeit! Gleiches gilt nat. erst recht bei Geschäftsadressen!
Hier ließe sich nämlich trefflich streiten, ob der Vermieter an einem bundesweiten, gesetzlichen Feiertag mit dem Briefträger rechnen muss...
Hier: Bei tatsächlicher Kenntnisnahme (er findet und liest es noch heute) -> Zugang heute
Sonst: Zugang am morgigen Donnerstag zur normalen Postzeit vor Ort.
Die ganze Problematik wirkt sich hier nicht aus, da ein Zugang ja bis Samstag (wegen 193 BGB auch erst am darauf folgenden Montag!) ausreicht. Es spielt sowohl in Theorie als auch Praxis aber eine ganz erhebliche Rolle!
Aber mal eine andere Frage: Gilt bei der Kündigung von Wohnraum nicht die Dreimonatsfrist (573 Abs. 1 BGB), womit eine Kündigung hier erst für Ende März wirksam wäre?Beste Grüße
Stefan
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01.01.2014, 17:04 #10ehemaliges mitgliedGast
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01.01.2014, 17:15 #11
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01.01.2014, 18:02 #12
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01.01.2014, 17:38 #13
Danke für die Antworten
Capone Ja die Kündigung zählt wegen der Dreimonatsfrist bis Ende März.
63er Ja habe ich,deshalb auch meine Frage.
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