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Schöner Scheiß, sowas braucht echt keiner... :evil:
Edit: Aber das Problem ist ja, daß man - wenn man denen ordentlich einen verbrät - selber noch dran ist wegen Körperverletzung...außer man kommt mit "Notwehr" davon.
Ergebnis 1 bis 20 von 81
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26.11.2007, 01:22 #1
Einsatz in WI das übliche Kriminalitätsproblem...
Gute Nacht
da wollte ich heute abend noch etwas semmeln,
stattdessen mußte ich mich wieder mit kriminellen Subjekten herumärgern.
Ich hatte gegen 0,30 einen Eiinbruchdiebstahl.
Ich hab also erstmal die Polizei gerufen, und in aller Seelenruhe
das kriminelle Subjekt bei seiner Tat beobachtet.
Bei Absetzung es Notrufes habe ich gleich angemerkt:
Auf gehts, lang laß ich dem Spinner keine Zeit, dann brauchen
wir noch einen schwarzen Wagen.
Ich habe also der Sau mindestens 5 Minuten zugeguckt, und als er flüchten wollte, bin ich dann raus, und aheb den Herrn gestellt.
Ich habe etwas furchtbar wehtuendes auf Ihn gehalten, und hab gesagt:
Leg dich auf den Boden, oder ich stülp Dir den Körper auf links.
Er hat auch gestockt, sich wohl in die Hose geschissen,
und konnte dann doch flüchten.
Weitere Taten meinerseits hätten nur noch meinem Ticktack etwas genutzt, mir ad hoc jedenfallls nichts gebracht.
Außer jeder menge Ärger.
Die Polizei ist jetzt gerade weg, bin mal gespannt ob die Fahnudng etwas bringt.
Boah, hab ich die Faxen dick, auf jeden Fall wird mein EDC jetzt wieder etwas schwerer werden in nächster Zeit.
Fotos davon erspare ich euch, das kommt wie bereits bemerkt hier zu tumultartigen Äußerungen.
Ich mag die amerikanischen Zustände nicht, aber ich glaube wir kommen nicht drum herum, wenn man sein Eigentum schützen möchte.
Das ist jetzt übrigens bereits das 4. mal.Sie wurden soeben beleidigt von Ihne Ihrm Direggdär Hesselbach
Fangt mir nicht an mit dem Universitätsblabla Du Six Sigma Spinner. Ich habe keinen Duden dabei und will es auch nicht hören
Übrigens, nur die inneren Werte zählen. Thomas, 52, Organhändler
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26.11.2007, 01:29 #2
RE: Einsatz in WI das übliche Kriminalitätsproblem...
Gerald
Wenn man mit seinem Zweitwagen zu seinem Drittwagen fährt und merkt, dass man den Schlüssel des Drittwagens in seinem Erstwagen vergessen hat, dann weiß man einfach: Man hat es geschafft.
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26.11.2007, 01:41 #3
Ja, deswegen habe ich ja auch eigentlich alles richtig gemacht.
In Ruhe zugesehen, und erst als die Polizei noch nicht eingetroffen ist, und als nächstes die Flucht auf dem Plan stand,
erst dann habe ich mal jagdlich eingegriffen.
Halt alles peinlich genau im Rahmen des Gesetzes.Sie wurden soeben beleidigt von Ihne Ihrm Direggdär Hesselbach
Fangt mir nicht an mit dem Universitätsblabla Du Six Sigma Spinner. Ich habe keinen Duden dabei und will es auch nicht hören
Übrigens, nur die inneren Werte zählen. Thomas, 52, Organhändler
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26.11.2007, 03:34 #4ehemaliges mitgliedGast
Hallo,
was ist denn entwendet worden ?
Da Du ja (leider) anscheinend mit der Zeit Experte geworden bist - was kann Dir denn drohen, wenn Du den Taeter stellst und festhaeltst ?
Ist das dann Freiheitsberaubung ?
Wenn der Taeter dann versucht, abzuhauen und man muss "haerter ran" - wird das dann Koerperverletzung ?
Stellt die deutsche Rechtssprechung das Recht des Taters ueber das Recht des eigenen Eigentums ?
Mir ist schon klar, dass es so etwas wie eine "Verhaeltnismaessigkeit der Mittel" gibt - aber wo zieht man die Grenze ?
Was sagt denn Deine Versicherung dazu ?
Sorry fuer die vielen Fragen - gute n8.
Gruss, Juergen
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26.11.2007, 07:58 #5
was für ein Ärger...kann dich gut verstehen...
zur Aufrüstung darf ich dir dieses - legale - Modell empfehlen...
http://de.wikipedia.org/wiki/ElektroschockpistoleMartin
Everything!
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26.11.2007, 08:14 #6
- Registriert seit
- 24.08.2006
- Beiträge
- 11.439
Original von Magic
Hallo,
was ist denn entwendet worden ?
Da Du ja (leider) anscheinend mit der Zeit Experte geworden bist - was kann Dir denn drohen, wenn Du den Taeter stellst und festhaeltst ?
Das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) („Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“) gestattet es jedermann, auch Minderjährigen, eine Person festzunehmen, die einer Straftat verdächtig ist. Dieses Festnahmerecht ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Zunächst muss der Täter bei einer frischen Tat betroffen sein. Als frisch gilt die Tat, wenn sie mit der aktuellen Situation noch in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, das heißt, der Täter muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Ausreichend ist aber auch eine sofortige Verfolgung, wenn der Täter am Tatort betroffen worden ist. Die Straftat muss nach herrschender Lehrmeinung auch tatsächlich begangen worden sein. Ein dringender Tatverdacht genügt den Anforderungen der Rechtslehre nicht, allerdings genügt er der Rechtsprechung, um die Voraussetzungen der Festnahme zu bejahen. Eine irrtümliche Annahme einer Tat führt nach der Rechtslehre zur strafrechtlichen Figur des Erlaubnistatbestandsirrtums.
Festnahmegrund kann neben der Fluchtgefahr des Täters auch die Weigerung des Verdächtigen, seine Identität preiszugeben, sein oder die sonstige Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung (beispielsweise ausweislos oder aggressiv). Wer also einen Straftäter persönlich kennt, darf ihn nicht vorläufig festnehmen – es sei denn, er ist verdächtig, sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (zum Beispiel durch Untertauchen).
Im Einzelfall ist genau zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vorliegen („Liegt überhaupt eine Straftat vor?“, „Kann sich der Verdächtige ausweisen?“ usw.), da der Festnehmende anderenfalls Ermittlungsverfahren wegen Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung etc. riskiert.
Die Festnahme selbst muss unter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Sie darf beispielsweise bei geringsten Vergehen nicht zu erheblichen Verletzungen beim Täter führen. Sobald sich die festgenommene Person der Festnahme erwehrt, ist auch der Einsatz von Gewalt zulässig. Diese ist dann jedoch nicht mehr durch das Festnahmerecht des § 127 Abs. 1 StPO, sondern durch Notwehr gemäß § 227 Bürgerliches Gesetzbuch, § 32 Strafgesetzbuch gerechtfertigt, da in diesem Fall die Gegenwehr des Täters einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff darstellt. Fesselungen an Armen und Beinen sind statthaft, soweit dies erforderlich ist (Aggressivität, Widerstand, Fluchtversuch). Die Wegnahme von Sachen des Verdächtigen ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit rechtens, um die Flucht zu verhindern (zum Beispiel Fahrrad, Schlüssel). Kann die Person nicht der Polizei übergeben werden (kein Telefon und menschenleeres Gebiet) kann der Festgenommene auch zur nächsten Polizeidienststelle verbracht werden. Dem Festgenommenen ist der Grund bekannt zu geben (ein Dolmetscher muss jedoch nicht herbeigezogen werden). Die Polizei sollte herbeigeholt werden. Der Verdächtige darf nur so lange festgehalten werden, wie es notwendig und erforderlich ist.
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26.11.2007, 08:16 #7
Sind das nicht die Dinger, die so harmlos sein sollen und man nur aus Versehen sterben kann?
77 Grüße!
Gerhard
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26.11.2007, 08:19 #8
- Registriert seit
- 24.08.2006
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- 11.439
Hesselbach,
es ist ein Trauerspiel, die Abendgestaltung hätte angenehmer sein können,mehr als ärgerlich was da passiert ist!! Aber wie konnte der Schuft dir entwischen?
Sei froh das nix an Personenschaden passiert ist, Du weißt nie welche Waffen so ein Strolch aus der Situation raus zieht. Du kennst die Vorgeschichte nicht, deshalb: VORSICHT!! Wenn jemand ein Kapitalverbrechen begangen hat und auf der Flucht ist weil ihm zig Jahre Knast drohen, der wird nicht so reagieren wie ein "harmloser" Drogen Freak. Also....erst mal an Dich denken und dann an die Freuden der Verbrecherjagd!!
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26.11.2007, 08:26 #9Original von siebensieben
Sind das nicht die Dinger, die so harmlos sein sollen und man nur aus Versehen sterben kann?
genau...man darf sie haben...im Notfall benutzen...und manchmal wirken sie besser als erwartet...so oder so sind die Dinger kein Vergnügen...Martin
Everything!
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26.11.2007, 08:28 #10
Kinners, Kinners, Kinners.
Ärgerlich. Und sowas in unserer schönen Stadt...Gruß Percy
"Ferner wird hier auch auf Ihrem Profil sehr viel Diversität benötigt."
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26.11.2007, 08:31 #11
dreckspack,verdammtes
....tut mir echt leid für dich
Gruss michael
last 6
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26.11.2007, 08:52 #12ehemaliges mitgliedGast
Heult nicht.....der arme Kerl brauchte wahrscheinlich Geld, um seiner Oma ein schönes Weihnachtspräsent zu kaufen. Also bitte ein wenig mehr Mitleid mit den Unterschichten......... ;-)
Nee, ist schon Sch**** so was........ ;-((((((
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26.11.2007, 09:55 #13
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- 2.579
Original von Mawal
was für ein Ärger...kann dich gut verstehen...
zur Aufrüstung darf ich dir dieses - legale - Modell empfehlen...
http://de.wikipedia.org/wiki/Elektroschockpistole
Und ganz ohne sind die bei uns auch nicht, meines Wissens darfst du die nicht einfach so führen, wie das mit dem Besitz ist weiß ich nicht, aber außerhalb des befriedeten Besitztums wäre es Führen, schwierig die Situation, im Zweifel ist es besser sich beklauen zu lassen - eigentlich Irrsinn...Gruß Gregor
Original von PCS
Manchmal ist's halt wirklich besser, einfach mal NIX zu schreiben.
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26.11.2007, 10:21 #14
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- 1.850
RE: Einsatz in WI das übliche Kriminalitätsproblem...
Sehr geehrter Herr Direggdär Hesselbach,
sollten Sie wieder einmal Kriminelle jagen müssen, dann bitte
in Notwehr ins Bein schießen.
Damit es keine Nachforderungen an Sie gibt, zielen Sie bitte
auf: Stirnbein, Jochbein oder Nasenbein.
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26.11.2007, 10:31 #15
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- Fox Club TFS/HH
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RE: Einsatz in WI das übliche Kriminalitätsproblem...
Überflüssigster Ärger überhaupt.......
Dirk
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26.11.2007, 11:41 #16Original von Magic
...
Da Du ja (leider) anscheinend mit der Zeit Experte geworden bist - was kann Dir denn drohen, wenn Du den Taeter stellst und festhaeltst ?
Ist das dann Freiheitsberaubung ?
Wenn der Taeter dann versucht, abzuhauen und man muss "haerter ran" - wird das dann Koerperverletzung ?
Stellt die deutsche Rechtssprechung das Recht des Taters ueber das Recht des eigenen Eigentums ?
Mir ist schon klar, dass es so etwas wie eine "Verhaeltnismaessigkeit der Mittel" gibt - aber wo zieht man die Grenze ?
Was sagt denn Deine Versicherung dazu ?
Sorry fuer die vielen Fragen - gute n8.
Gruss, Juergen
- der Qualität des gegnerischen Anwalts
- der Qualität deines Anwalts
- der Qualität der Richters
- wenn vorgenannte Männer sind, ob diese am Abend vorher auf Mutti durften
- etc.Ciao
Andere lassen auch nur mit Wasser kochen.
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26.11.2007, 11:48 #17
Sprich: vorher den Richter befragen, ob er am Abend vor der Verhandlung auf Mutti durfte und je nach Antwort wg. Befangenheit ablehnen
Beste Grüße, Tobias
Orange Banane Apfel
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26.11.2007, 11:54 #18
abknallen und verscharren......wo kein kläger,da kein richter
Gruss michael
last 6
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26.11.2007, 11:58 #19
Ein gut erzogener Vierbeiner ist in solchen Situationen auch nicht zu verachten
Andreas
First 7
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26.11.2007, 12:05 #20
- Registriert seit
- 17.12.2005
- Beiträge
- 57
Original von paddy
Hängt alles von folgenden Faktoren ab:
- der Qualität des gegnerischen Anwalts
- der Qualität deines Anwalts
- der Qualität der Richters
- wenn vorgenannte Männer sind, ob diese am Abend vorher auf Mutti durften
- etc.--
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