Also, mir fällt hier spontan §932 BGB ein, demnach:

Absatz 1:
Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört...


weiter steht da aber auch in ABS 2 das es ein gutgläubiger Erwerb sein muss, d.h. die Sache zieht hier nicht, da honi ja schon vermutet das etwas nicht stimmt und somit nicht im guten Glauben ist!

Von daher bleibt die Bank Eigentümer.

Fertige Juristen, bitte korrigiert mich!