Ahoi Maga,
nachdem meine Mutter vor kurzem gestorben ist...
Kommt auf die Erbregelung an.
Wenn eine Gemeinschaft besteht, in der alle zu gleichen Teilen erben, dann muss das Darlehen als Erbvorschuss in die Erbmasse mit hineingerechnet werden, dann wird aufgeteilt.
Was sie mit dem geld gemacht hat, und ob das was dafür gekauft wurde noch den Einkaufswert hat - ist eigentlich wurscht. Wichtig ist,d as beim Erbe berücksichtigt wird, dass sie schon Vorab kassiert hat.
Also: Geld "zurück an Mama", dann aufteilen. Bei 5 Erben wären das dann 20.000 an die 4 anderen, 5.000 für den vorab geerbt habenden
Bitte korrigiert mich - aber so haben es unsere Familienanwälte damals geregelt.
Philipp
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26.10.2007, 14:24 #1
Frage an die Rechtsexperten - Erbangelegenheit
Fakt:
Mutter gibt ihrer Tochter ein Darlehen EUR 25.000,00.
Tochter macht mit Mutter Darlehensvertrag über EUR 25.000,00 mit dem Zweck(schriftl. im Vertrag festgehalten) eine Eigentumswohnung zu kaufen, die die Mutter dann bewohnt. Diese EUR 25.000,00 entsprechen 19% des Kaufpreises der Wohnung. Dies wird auch im Darlehensvertrag so festgehalten.
Grund: Die Mutter sollte das Immobilienrisiko positiver, als auch negativer Art mittragen.
so ... die Mutter stirbt und hat ein notarielles Testament. In dem steht,
dass die Tochter die Darlehenssumme (EUR 25.000,00) an die verbleibenden Geschwister ausbezahlen muss ...
(der Notar wurde bei der Testamentserstellung nicht von der Mutter über den Privatvertrag mit ihrer Tochter informiert)
... die Wohnung ist aufgrund der Marktlage nicht mehr für 131,6 TEUR zu verkaufen (damaliger Kaufpreis), sondern nur noch für 75 TEUR ...
Meine Frage:
Muss die Tochter nun die EUR 25.000,00 an die Geschwister ausbezahlen, oder nur die 19% der 75 TEUR ???
gerne auch per PN ....
Vielen, vielen Dank
WICHTIG:
Im Darlehensvetrag steht ....
" ... die Mutter wird aufgrund des Darlehens von EUR 25.000,00 in der Höhe von 19 v.H. stille Teilhaberin der ETW. "Ich bin immer für Sie da
Markus
"Ein Auto ist erst dann schnell genug, wenn man morgens davor steht und Angst hat es aufzuschließen" Walter Röhrl
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26.10.2007, 14:31 #2
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26.10.2007, 14:32 #3
ich denke weder noch...
Das Darlehen von 25k ist ja Bestandteil der Erbmasse und die Tochter wohl auch Erbin...
ergo muss die darlehensnehmende Tochter entsprechend des Erbteils an die anderen Geschwister zahlen...
soweit das Dralehen überhaupt fällig ist und hierfür ist der der Darlehensvertrag mit der Mutter maßgeblich...
die 19% heorie halte ich für völlig abwegig....
....ist alles meine Dilletanten-Meinung...Martin
Everything!
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26.10.2007, 14:42 #4
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Wenn die Rückzahlung des Darlehens im DV nicht explizit an die Wertentwicklung der Immobilie gekoppelt wurde (welches dann schon nicht mehr der Charakteristik eines DV entsprechen würde), ist letztere völlig irrelevant, d.h. Aufteilung nach BGB-Vorgaben entsprechend Philipps Anführungen. Bei testament. Regelung ist natürlich Red. bis zum Pflichtteil möglich, sonst fließen die 25000 in den Nachlass zzgl. ggf. im DV best. Verzinsung voll ein.
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26.10.2007, 14:42 #5Original von Mawal
ich denke weder noch...
Das Darlehen von 25k ist ja Bestandteil der Erbmasse und die Tochter wohl auch Erbin...
ergo muss die darlehensnehmende Tochter entsprechend des Erbteils an die anderen Geschwister zahlen...
soweit das Dralehen überhaupt fällig ist und hierfür ist der der Darlehensvertrag mit der Mutter maßgeblich...
die 19% heorie halte ich für völlig abwegig....
....ist alles meine Dilletanten-Meinung...Viele Grüße, Manuel
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26.10.2007, 14:49 #6
Hmm...
wenn ich mal rein die fakten notiere.
Erbfall.
Erbmasse beinhaltet Darlehen an Tochter i.H. von 25.000€.
Notariell beurkundet.
Darlehensvertrag an Tochter i.H. von 25T€ vorhanden.
Prozentualer Anteil m. Erachtens irrelevant.
Übrig bleibt, eine Erbmasse inklusive Darlehen an Tochter.
Meines Erachtens muss Tochter die Darlehenssumme anteilig ausbezahlen. Meines Erachtens!!
Das ganze könnte man auch als extrem durchspielen...
Vater gibt Sohn Darlehen über 1.0 Mio Euro für Aktieninvestment.
Aktieninvestment fällt auf 1/10 des Kaufpreises.
Erbfall.
Darlehen an Sohn ist Teil der Erbmasse und meiner Meinung nach prozentual vollständig auszubezahlen, insofern nicht testamentarisch anders beurkundet wurde.
Michael
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26.10.2007, 14:52 #7
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So es sich um Geschwister/Familie handelt sollte es doch an nachher 2000 Euro die irgendeine Seite mehr oder weniger bekommt kaum scheitern, oder?
Das würd ich denen auch ruhig mal sagen.Gruß, Christian
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26.10.2007, 15:11 #8
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Themenstarter
.... da liegst Du ganz falsch .... RA einer Schwester eingeschaltet ... wg. 6,25 TEUR mit Androhung vor Gericht zu gehen ...
Ich bin immer für Sie da
Markus
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26.10.2007, 15:16 #9
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Superkrass was in manchen Familien da abgeht.
Phil
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26.10.2007, 15:31 #10
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Original von Bierchen
Superkrass was in manchen Familien da abgeht.
Phil
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26.10.2007, 15:31 #11
hallo,
habe mal im freundeskreis eine ähnliche geschichte miterlebt.
wenn ich das auf deinen fall übertrage würde ich meinen(bin kein anwalt):
die € 25.000,00 fließen in die erbmasse und werden anteilig aufgeteilt.
aber: vor gericht, und auf hoher see ....
grüsse
marc-detlefGrüße Detlef
Cantona: „27 Millionen Steuern hinterzogen – und Hoeneß bezichtigt Costa, gierig zu sein. Das ist, als ob der Camembert zum Brie sagt: ,Du stinkst!‘“
FIRST 7
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26.10.2007, 15:33 #12
ich denke...das ist nahezu normal...nach dem Erbfall ist die Familie zerstritten...
...es verlangt viel Umsicht seitens des Erblassers dies zu vermeiden...Martin
Everything!
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26.10.2007, 15:43 #13
Mal abgesehen von Markus eingangsthematik ist das ein absolut scheußliches Thema. Habe schon gutsituierte doppelverdienende Paare mit Haus und Autos wegen 5.000€ einen unheilbaren familienzwist entfachen sehen.
Mir graut gelegentlich vor dem niedersten aller Lebewesen, dem Menschen.
Die Gier nach dem nicht genug bekommen oder der 5.en Uhr oder das steht mir uneingeschränkt zu - ist abscheulich.Michael
"If the world isn`t made for joy, it is made in vain" Shelton P. (Chavin de Huantar)
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26.10.2007, 16:04 #14
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- 10.05.2007
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- 489
Meine völlig unmaßgebliche Meinung:
Der Darlehensanspruch der Mutter gegen die Tochter ist natürlich zunächst auf die Erben übergegangen, d.h. die Erben können gegen die Tochter (nach den Fällgikeitsbedingungen im Darlehensvertrag sowie etwa weiteren dort vorgesehenen Regelungen etc.) die Rückzahlung des Darlehensbetrages verlangen.
(Ist die Tochter überhaupt Miterbe geworden oder nur die Geschwister?)
So oder so kann die Regelung im Testament, "die Tochter solle das Darlehen an die Geschwister auszahlen", entweder als Teilungsanordnung oder als Vermächtinis ausgelegt werden: so oder so war wohl Wille der Mutter, die Tochter nicht als Gläubigerin des gegen sie selbst gerichteten Darlehensanspruchs vorzusehen, sondern nur die Geschwister zu berücksichtigen.
Also können die Geschwister gegen die Tochter die Rechte geltend machen, die aus dem Darlehensvertrag auch der Mutter gegen die Tochter zugestanden hätten.
Die "Absicht" des Darlehensvertrags, das Darlehen solle am Wert der ETW partizipieren, kann möglicherweise so ausgelegt werden, dass die Höhe des Rückzahlungsanspruches mit dem Grundstücksverkehrswert steht und fällt, also der Rückzahlungsanspruch quotal gemindert ist entsprechend dem gesunkenen Verkehrswert der ETW.
Ob das der Darlehensvertrag hergibt, und wie genau die Erbeinsetzung/etwaige Vermächtnisanordnung auszulegen ist, kann nur ein rechtskundiger Mensch nach Vorlage der Dokumente beurteilen, das eignet sich nicht für die ad hoc Fernprognose. Die Tochter muss wohl - zur weiteren Zerrüttung des Familienfriedes - zum Anwalt.
Grüsse, JanGrüsse, Jan
He was ambushed with a cake.
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