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  1. #21
    Sea-Dweller Avatar von pille2k7
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    ne müssen sie nicht .... da das wie schon vorher erwähnt eine invitatio ad offerendum ist .... was frei übersetzt eine einladung zur abgabe eines angebots ist ..... d.h der kaufvertrag wird nicht durch den käufer der in den laden geht und sagt ich möchte diese uhr kaufen wirksam sondern er gibt damit lediglich ein angebot ab welches der verkäufer dann annehmen kann, was wiederum dann zu einem kaufvertrag führt .... aber er muss es nicht! selbst wenn der kaufvertrag bereits geschlossen wurde kann sich der verkäufer immernoch auf § 119 BGB berufen .... anfechtbarkeit wegen irrtums, wobei auch nichr jeder irrtum zwingens anfechtbar ist. außerdem muss eine frist im sinne von § 121 beachtet werden .....

    ich hoffe ich konnte ein wenig zur belichtung der sache beitragen
    Gruß Phil

  2. #22

    neulich in der fußgängerzone...

    Hallo,

    ein Kaufvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag. Man macht ein Angebot (1.Seite). Wenn das Angebot angenommen wird (2.Seite), dann ist der Kaufvertrag zustande gekommen.

    Die Uhr im Schaufenster mit Preis ist lediglich eine Aufforderung an den Käufer ein Angebot zu machen (das ist juristisch unstrittig!). Wenn dieses Angebot angenommen wird, dann ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.

    Also: Wenn der Käufer, nachdem er die Uhr mit dem niedrigen Preis im Schaufenster gesehen hat, in den Laden geht und ein Angebot zu diesem Preis zu kaufen macht und der Verkäufer annimmt, dann ist ein gültiger Kaufvertrag zu diesem Preis zustande gekommen.
    Wenn jetzt der Verkäufer merkt, dass der Preis falsch war, kann er den gültigen Vertrag wegen Irrtum anfechten. Er ist dann aber gegebenenfalls zu Schadenersatz verpflichtet.

    Wenn der Käufer vorher merkt, dass der Preis falsch ist, muss er das Angebot des Käufers nicht annehmen und macht in der Regel seinerseits ein richtiges Angebot, das dann der Käufer annehmen kann oder nicht.

    Alles klar?

    Gruß

    Gerhard

    P.S.. Wie sagt der Jurist? Es kommt auf den Fall an!

  3. #23
    Steve McQueen Avatar von WUM
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    gut, Dank Dir Pille

    Gruss

    Wum
    TGT - Trinken gegen Terror

  4. #24

    neulich in der fußgängerzone...

    Hallo,

    mein Beitrag hat sich mit dem von Pille2k7 gekreuzt.
    Jetzt haben wir zwei gleiche Meinungen.

    Gruß

    Gerhard

  5. #25
    Sauber, da die Schnarchnasen es aber auch auf Nachgrage nicht gleich geschnallt haben, hätte der Threadstarter auch zuschlagen können. Wäre der Verkauf nämlich zu Stande gekommen hätte der Juwelier sicher keine Nachforderung mehr stellen können.
    Ahoi,

    Meistertaucher

  6. #26

    neulich in der fußgängerzone...

    Hallo,

    Was heißt denn: wäre der Verkauf nämlich zustande gekommen?
    es gibt folgende Möglichkeiten:

    1. Der Kaufvertrag wurde abgeschlossen, die Uhr aber noch nicht
    übergeben. Jetzt merkt der Verkäufer den Fehler und gibt die Uhr
    nicht raus. Jetzt muss der Käufer auf Herausgabe klagen. Tut er das?

    2. Die Uhr wurde gekauft, bezahlt und übergeben. Jetzt merkt der Verkäufer den Fehler und muss den Kaufvertrag anfechten. Gewinnt
    er, dann kann er die Herausgabe der Uhr fordern . Aber evtl. Schadenersatz?
    Da ist es tatsächlich nicht sicher was der Verkäufer tut.

    Gruß

    Gerhard

  7. #27
    zu 1:
    Käufer kann Herausgabe verlangen, Verkäufer gibt raus und fechtet anschließend an....

    das führt zu Lösung von 2:

    Schadensersatz fällt flach, da der Käufer kein Schaden hat

  8. #28

    neulich in der fußgängerzone..

    Hallo Nordbaden,

    so doof wird doch kein Verkäufer sein, in diesem Fall die Uhr
    herauszugeben und dann den Vertrag anzufechten!

    Gruß

    Gerhard

  9. #29
    Officially Certified Helldriver 2014 Avatar von Ingo.L
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    RE: neulich in der fußgängerzone..

    Nur mal so:



    Preisirrtum durch Datenübertragung; BGH; Urt. v. 26.01.2005; ger. Az.: - VIII ZR 79/04 -

    Dieses Urteil darf nicht missverstanden werden. Nicht jeder falsche Preis berechtigt zur Anfechtung eines Vertrages.

    Die Juristen unterscheiden bei der Angabe eines falschen Preises zwei mögliche Irrtümer: Einmal den echten Preisirrtum, bei dem der Verkäufer den richtigen Preis gekannt aber versehentlich falsch ausgezeichnet hat (Preisschild). Zum anderen gibt es den Irrtum über den berechneten Preis als solches, den sog. Kalkulationsirrtum. Letzterer ist ein unbeachtlicher Motivirrtum und der Händler muss eine falsch kalkulierte Ware in aller Regel zu dem genannten Preis verkaufen. Hat der Verkäufer die Ware lediglich falsch bezeichnet, kann er das Geschäft wegen Irttums anfechten.
    Die Frage ist, welche Art von Irrtum vorliegt, wenn der falsche Preis durch eine fehlerhafte Datenübermittlung beim Upload auf den Online-Shop zustandegekommen ist. Hier sagt der BGH, es liegt ein dem Preisirrtum vergleichbarer Fall vor, so dass dem Händler ein Anfechtungsgrund zusteht.

    Quelle: http://www.flick-sass.de/urteile_comm.html



    Urteile der Woche / Geschäftliches
    Falsche Etikettierung kein Wettbewerbsverstoß
    (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 4 U 1113/05)

    In der Beilage seiner Tageszeitung hatte Albert Altengreiser den idealen Computerbildschirm für sich gefunden: Sensationelle 149 Euro sollte der Flatscreen kosten. Im besagten Fachmarkt aber fand er das Modell nur für 179 Euro, also 30 Euro mehr. Gerade wollte Albert an der Kasse ein Fass aufmachen, da wurde ihm versichert, dass selbstverständlich der Prospektpreis gelte. Die Ware sei nur falsch ausgezeichnet. Für Albert war die Sache damit erledigt. Nicht aber für einen Konkurrenten - er verklagte den Fachmarkt wegen Wettbewerbsverzerrung. Das Oberlandesgericht Koblenz sprach das Urteil:

    Der Kunde wird nicht getäuscht, wenn eine Ware in Prospekt und Regal mit unterschiedlichen Preisen ausgezeichnet ist. Der Preis am Gerät ist rechtlich nur ein unverbindliches Angebot - der Kaufvertrag kommt erst an der Kasse zu Stande, also ist allein maßgebend, welcher Preis dort verlangt wird.
    Eine Wettbewerbsverzerrung konnten die Richter daher nicht erkennen.

    Quelle: http://www.mdr.de/mdr-info/urteile/2858007.html

  10. #30
    Day-Date Avatar von triamarc49
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    ..noch einen satz dazu...es gab auf jedenfall mal Zeiten wo Mann/ FRAU als

    Käufer Anspruch auf die falsch ausgezeichnte Ware im Schaufenster hatte..

    das war vor etwa 15 Jahren..weil ich kannte da echt Jungs ( oh Gott, waren das

    noch Zeiten, ich kenne sie jetzt nicht mehr..grins.) die fuhren auf die Tour !!!

    `` komm wir gehen heute mal wieder Schnäppchen machen..und hatten

    soagar ein Grundsatz - Urteil in der Tasche..

    keine Geschichte..!!!!!! so wahr ich mir morgen im

    Schwitzi-Land ein Krönchen kauf..( Sub..Ex2..GMT 2..noch weiß es der liebe

    Gott )
    http://i55.tinypic.com/29cm2hc.jpg
    http://i53.tinypic.com/adokk4.jpg
    wovon haben Männer eigentlich vor 1963 geträumt?

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