Punkt 1:
Wer Sondersignale missbräuchlich verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO in Verbindung mit § 24 StVG, die nach § 24 Abs. 2 StVG in Verbindung mit dem Verwarnungsgeldkatalog (Tatbestands- nummer 84) im Regelfall mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20,- € geahndet wird. Wichtiger jedoch ist, dass in diesem Fall natürlich auch keine Sonderrechte bestanden, so dass alle Geschwindigkeitsüberschrei- tungen, Vorfahrtsfehler etc. pp. ebenfalls geahndet werden können! Zwar wird es sich dabei meistens um einen Fall der Tateinheit handeln, das heißt, es wird nur der insgesamt höchste Regelsatz aus dem Verwarnungs- oder Bußgeldkatalog zur Anwendung kommen, aber einerseits kann dieser ggf. erhöht werden, zum anderen können sich bereits daraus u. a. für Geschwindigkeitsübertretungen und Rotlichtverstoße erhebliche Bußgelder, Punkte und Fahrverbote ergeben. Sollte es darüber hinaus zu einem Unfall gekommen sein, ist die Tatsache, dass dem Fahrer in Wahrheit keine Sonderrechte zustanden, auch für die Schuldfrage entscheidend.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 38 StVO schreibt striktes Durchgreifen beim Missbrauch von blauem oder gelbem Blinklicht vor. Gegebenenfalls kann es auch von der Verwaltungsbehörde aus zu einer Prüfung kommen, inwieweit das betreffende Fahrzeug überhaupt mit Sondersignal hätte ausgestattet werden dürfen; insbesondere, wenn die Ausstattung aufgrund einer Ausnahme- genehmigung erfolgt ist oder die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 3 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) nicht (mehr) vorliegen.
Hinzu kommt dann noch
Punkt2:
2.1.13. Welche Fahrzeuge dürfen mit Sondersignalanlagen ausgerüstet werden?
Die zusätzlichen Beleuchtungsanlagen, zu denen auch blaue Rundumkennleuchten gehören, sind in § 52 StVZO geregelt. Der dortige Absatz 3 sieht die Ausrüstung mit blauen Rundumkennleuchten für folgende Fahrzeuge vor: [1]
Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei, der Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes und des Zolldienstes, insb. Kommando-, Streifen-, Mannschafts-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge
Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes
Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind
Fahrzeuge des Rettungsdienstes (!), die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und als Krankenkraftwagen anerkannt sind
Hinsichtlich der Anerkennung kommt es jeweils auf den Eintrag im Fahrzeugschein an.
Diese Fahrzeuge müssen nach § 55 Abs. 3 StVZO über mindestens ein Einsatzhorn verfügen; bei mehreren dürfen diese nur getrennt schaltbar sein. Andere Fahrzeuge dürfen nicht mit Einsatzhörnern ausgestattet werden.
Ist die genutzte Sondersignalanlage nicht im Kraftfahrzeugschein eingetragen, so kommt noch das die Allegemeine Betriebserlaubniss erlischt §19 - 50€ +3 Punkte, da die Versicherung nur Fahrzeuge mit gültiger ABE versichert, gibt es auch nicht den Versicherungsscgutz (Haftpflicht) also kommt noch das fahren ohne gültigen Versicherungsschutz hinzu.
Das ist dann aber schon eine Straftat nach § 6 PflVG und kann mit einer Strafe bei Fahrlässigkeit,Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen geahndet werden. Die 6 Punkte hierfür wollen wir auch nicht verschleiern.
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Thema: An alle bissi Schnellfahrer!
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05.08.2007, 11:29 #1GMT-Master
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