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  1. #1
    Submariner
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    An alle bissi Schnellfahrer!

    Wer von uns ärgert sich nicht, wenn man schnell mit seinem Auto/Motorrad über
    die Autobahn huschen will und irgendein Penner träumt mal wieder auf
    der linken Fahrspur. Drängeln? Lichthupe? Aber halt: Das kann nach
    der neuen Vorschrift der StVO sehr teuer werden!

    Seit dem 1.8.2006 gilt nämlich die neue Dränglervorschrift in
    Österreich: 250 Euro - 4 Punkte - 3 Monate Fahrverbot.

    Daher: Lieber gleich rechts überholen.
    Das kostet lt. gültiger StVO nämlich im Moment: 50 Euro - 3 Punkte.
    Fahrverbot gibt es erst bei mehrmaligen Wiederholungen.

    Fazit: 200 Euro - 1 Punkt - 3 Monate Fahrverbot gespart!

    Noch mehr sparen? Also rauf auf den Pannenstreifen.

    Das kostet lt. gültiger StVO im Moment 50 Euro - 2 Punkte. Wieder ein
    Punkt gespart! Niemanden bedrängt, nicht aufgeregt, Nerven geschont,
    schnell vorangekommen.

    Fazit: 200 Euro, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot gespart.

    Es geht noch viel billiger und effektiver für die ganz Harten!

    Kauf dir ein Blaulicht und ein Martinshorn, gebrauche dasselbe und du
    kannst dir den Fahrstreifen aussuchen, der freigemacht werden soll.

    Die Verwendung solcher kleinen Hilfen im täglichen Verkehr kostet
    läppische 20 Euro. Steht so im § 38 StVO. Blaulicht und Horn werden
    dann aber beschlagnahmt - daher möglichst preiswert und sofort in
    größeren Mengen im Versandhandel (Conrad, Westfalia, etc.) kaufen.

    Fazit: 230 Euro gespart und - K E I N E - Punkte!!!

    So sieht clever Autofahren aus.

  2. #2
    Steve McQueen Avatar von paddy
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    Ciao

    Andere lassen auch nur mit Wasser kochen.

  3. #3
    Geprüftes Mitglied Avatar von PVH
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    RE: An alle bissi Schnellfahrer!

    So eine Übersicht gabs hier auch mla für Deutschland...
    "Der größte Erfolg des Zeitgeistes: Alle haben Uhren - niemand hat Zeit!" - Ernst Ferstl

    Greets Marc


  4. #4
    Gesperrter User
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    RE: An alle bissi Schnellfahrer!


  5. #5
    PREMIUM MEMBER Avatar von dpg666
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    Mmmmh!
    Blaulicht auf meiner Vespa?
    Ich glaub da überhole ich dann doch lieber von rechts...

    Cooler Beitrag- danke für den Tip!

    Grüsse Deni
    LG Deni

  6. #6
    Deepsea
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    alt, aber gut!
    Gruß aus Köln,
    Martin

  7. #7
    Prinzessin Avatar von botti800
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    seit wann gibts in österreich punkte?
    Zucht & Ordnung! 180

  8. #8
    Administrator Avatar von PCS
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    Original von botti800
    seit wann gibts in österreich punkte?
    wollt' ich auch grad fragen....
    Gruß Percy



    "Ferner wird hier auch auf Ihrem Profil sehr viel Diversität benötigt."

  9. #9
    Prinzessin Avatar von botti800
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    irgendwas gabs da mal....

    aber fürs schnell fahren gibts keine oder so.
    Zucht & Ordnung! 180

  10. #10
    Sea-Dweller
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    wow

    wusste gar nicht das man es sich sooooo einfach machen kann! wobei ich mir durchaus mehr strafen vorstellen kann wenn man ein blaulicht aufstellt und meint man ist der cop überhaupt!
    Beste Grüße
    Savas
    ****RRRRRooooollllleeeeexxxxx****

  11. #11
    GMT-Master
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    Punkt 1:
    Wer Sondersignale missbräuchlich verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO in Verbindung mit § 24 StVG, die nach § 24 Abs. 2 StVG in Verbindung mit dem Verwarnungsgeldkatalog (Tatbestands- nummer 84) im Regelfall mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20,- € geahndet wird. Wichtiger jedoch ist, dass in diesem Fall natürlich auch keine Sonderrechte bestanden, so dass alle Geschwindigkeitsüberschrei- tungen, Vorfahrtsfehler etc. pp. ebenfalls geahndet werden können! Zwar wird es sich dabei meistens um einen Fall der Tateinheit handeln, das heißt, es wird nur der insgesamt höchste Regelsatz aus dem Verwarnungs- oder Bußgeldkatalog zur Anwendung kommen, aber einerseits kann dieser ggf. erhöht werden, zum anderen können sich bereits daraus u. a. für Geschwindigkeitsübertretungen und Rotlichtverstoße erhebliche Bußgelder, Punkte und Fahrverbote ergeben. Sollte es darüber hinaus zu einem Unfall gekommen sein, ist die Tatsache, dass dem Fahrer in Wahrheit keine Sonderrechte zustanden, auch für die Schuldfrage entscheidend.

    Die Verwaltungsvorschrift zu § 38 StVO schreibt striktes Durchgreifen beim Missbrauch von blauem oder gelbem Blinklicht vor. Gegebenenfalls kann es auch von der Verwaltungsbehörde aus zu einer Prüfung kommen, inwieweit das betreffende Fahrzeug überhaupt mit Sondersignal hätte ausgestattet werden dürfen; insbesondere, wenn die Ausstattung aufgrund einer Ausnahme- genehmigung erfolgt ist oder die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 3 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) nicht (mehr) vorliegen.

    Hinzu kommt dann noch
    Punkt2:
    2.1.13. Welche Fahrzeuge dürfen mit Sondersignalanlagen ausgerüstet werden?
    Die zusätzlichen Beleuchtungsanlagen, zu denen auch blaue Rundumkennleuchten gehören, sind in § 52 StVZO geregelt. Der dortige Absatz 3 sieht die Ausrüstung mit blauen Rundumkennleuchten für folgende Fahrzeuge vor: [1]

    Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei, der Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes und des Zolldienstes, insb. Kommando-, Streifen-, Mannschafts-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge


    Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes


    Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind


    Fahrzeuge des Rettungsdienstes (!), die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und als Krankenkraftwagen anerkannt sind
    Hinsichtlich der Anerkennung kommt es jeweils auf den Eintrag im Fahrzeugschein an.

    Diese Fahrzeuge müssen nach § 55 Abs. 3 StVZO über mindestens ein Einsatzhorn verfügen; bei mehreren dürfen diese nur getrennt schaltbar sein. Andere Fahrzeuge dürfen nicht mit Einsatzhörnern ausgestattet werden.

    Ist die genutzte Sondersignalanlage nicht im Kraftfahrzeugschein eingetragen, so kommt noch das die Allegemeine Betriebserlaubniss erlischt §19 - 50€ +3 Punkte, da die Versicherung nur Fahrzeuge mit gültiger ABE versichert, gibt es auch nicht den Versicherungsscgutz (Haftpflicht) also kommt noch das fahren ohne gültigen Versicherungsschutz hinzu.

    Das ist dann aber schon eine Straftat nach § 6 PflVG und kann mit einer Strafe bei Fahrlässigkeit,Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen geahndet werden. Die 6 Punkte hierfür wollen wir auch nicht verschleiern.

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