Original von Mawal
du kannst längere Fristen vereinbaren...vereinbaren=AN stimmt zu!



...es besteht kein Anspruch Resturlaub nehmen zu können, du kannst auch den Urlaub auszahlen...
Mein Wissenstand ist zwar nicht auf dem neuesten Stand, aber früher war
es so. dass Auszahlung von Resturlaub nur beim Wechsel in den Ruhestand
zulässig war.

Natürlich wurde es häufig auch einvernehmlich in anderen Fällen vereinbart, aber
das war früher nicht vom Gesetz gedeckt.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass der AG einen AN dazu zwingen kann
sich den Urlaub auszahlen zu lassen.

Wenn ein AG der Meinung ist dass die Kündigungszeiten zu kurz sind, dann
soll er halt die Kündigungszeiten für neue MA verlängern (natürlich für beide Seiten)
und den alten MA kann man das ja durchaus positiv bei der nächsten Gehaltserhöhung verkaufen.


BTW. Bei uns gibt es 3 Monate zum Quartalsende, verbunden mit einer Wettbewerbssperrfrist für 12 Monate, die reduziert bezahlt wird.

Diese Sperrklause würde ich heutztage nicht mehr unterschreiben, aber früher
wusste ich ja auch nicht welche interessanten Möglichkeiten Headhunter so an einen
herantragen ;-)