A.) Sehe darin keinen wirklichen Nachbesserungsversuch. Es liegt nicht an dir die Sache eigenhaendig zu reparieren. Ggf. koennte hierdurch sogar die Garantie erlischen.
B.) 2 Vertraege -> nur Motor.
C.) Kaufpreisminderung, neuer Motor oder komplett Geld zurueck. Du hast die Wahl...
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03.06.2007, 21:26 #1
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Eine juristische Frage zu Kaufverträgen
Ich habe Anfang April als Urlaubsspaß ein kleines Schlauchboot mit 5 PS-Motor gekauft.
Das Boot war neu mit 24 Monate Garantie.
Der Motor ist gebraucht mit große Inspektion bekommen, mit 12 Monaten Garantie.
Obwohl ursprünglich als ein Objekt angeboten, habe ich 2 getrennte Rechnungen bekommen.
Ich bin dann 1 mal mit dem Boot gefahren, der Motor verreckte dauernd. Darauf hat der Lieferant den Motor abholen lassen und repariert (angebl. Zündkerze defekt)- hat fast 4 Wochen gedauert!
Beim 2. Versuch lief der Motor immerhin 1.5 Stunden- dann wieder das gleiche. Mein 'Geschäftspartner' hat mir darauf jetzt eine Zündkerze geschickt...
A. Kann ich das als 2. Nachbesserungsversuch geltend machen und versuchen für das Geschäft eine Rückabwicklung einzuleiten?
B. Ich befürchte, daß ich in diesem Fall nur den Motor zurückgeben kann- oder kann ich das Ursprüngliche Bundle als Kaufgegenstand zusammenfassen? (Ohne Motor ist der Gegenstand für mich ja quasi unbrauchbar)
C. Muß ich damit rechnen, daß ich nicht den ganzen Kaufpreis zurückbekomme?
Danke für Eure Tips.Schöne Grüße
Der Sascha.
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03.06.2007, 21:54 #2
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03.06.2007, 22:03 #3
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Themenstarter
Original von 2305
A.) Sehe darin keinen wirklichen Nachbesserungsversuch. Es liegt nicht an dir die Sache eigenhaendig zu reparieren. Ggf. koennte hierdurch sogar die Garantie erlischen.Schöne Grüße
Der Sascha.
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03.06.2007, 23:23 #4
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Original von b-e-c-k-y
Original von 2305
A.) Sehe darin keinen wirklichen Nachbesserungsversuch. Es liegt nicht an dir die Sache eigenhaendig zu reparieren. Ggf. koennte hierdurch sogar die Garantie erlischen.
Hier nur Problematik der Eigenschaft als Gebrauchtware: daher Verkürzung der Sachmängelhaftung auf ein Jahr zulässig, Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers nur binnen der ersten 6 Monate nach Vertragsschluss, d.h. er muss darlegen, dass Mangel nicht von Abnahme an bestand (was für ihn in der Regel kaum möglich ist).
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03.06.2007, 23:47 #5
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04.06.2007, 09:07 #6
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Themenstarter
aaaalso:
Ich schreib dem Menschen dann, daß die Reparatur keinen Erfolg hatte und ich keinen Eingriff am Motor selbst durchführe.
Ich trete vom Kaufvertrag zurück und erwarte- zu Lasten des Verkäufers- eine Rückabwicklung/Abholung?Schöne Grüße
Der Sascha.
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