....solange behältst du den Sicherheitseinbehalt...
...
Ergebnis 1 bis 12 von 12
Thema: mängel bei eigentumswohnung
-
10.10.2006, 16:17 #1
mängel bei eigentumswohnung
ahoi ihr advokaten, wissende und eigentumswohnungsbesitzer
welche druckmittel hat man als eigentümer eigentlich, wenn die mängelbehebung nicht zügig vonstatten geht. als mieter kann man ja die miete mindern, aber als eigentümer??mfg Christoph
-
10.10.2006, 16:24 #2
RE: mängel bei eigentumswohnung
Martin
Everything!
-
10.10.2006, 16:25 #3
- Registriert seit
- 08.08.2006
- Beiträge
- 17
Ist der Kaufvertrag nach BTVG abgeschlossen?
perpetual exploring...
-
10.10.2006, 16:30 #4Original von Knifenut
Ist der Kaufvertrag nach BTVG abgeschlossen?
ich bin in autmfg Christoph
-
10.10.2006, 16:35 #5
- Registriert seit
- 24.08.2006
- Beiträge
- 11.439
RE: mängel bei eigentumswohnung
Also ich habe zug um zug gezahlt, die letzten 3 prozent sieht die baufirma erst nachdem alles behoben ist.
Dann habe ich noch bisschen gejammert und wir haben uns auf die hälfte geeinigt, dafür habe ich das eine oder andere mängelchen übersehen. wenn handwerker vor abschluss eines bauabschnitts schon alles haben, lässt der elan nach.....
-
10.10.2006, 16:59 #6
- Registriert seit
- 08.08.2006
- Beiträge
- 17
Darum frag ich ja
Das Bauträgervertragsgesetz ist ein österreichischen Unikum (gibts was vergleichbares in D?) um den potentiellen Käufer von neu zu errichtenden Wohneinheiten vor den bösen bösen Bauträgern zu schützen.
Hast du die Wohnung als Erstbezug erworben oder ist es eine gebrauchte?
Wenn gebraucht dann ergibt sich die Frage ob die üblichen Gewährleistungsfristen noch laufen.
g
Hannesperpetual exploring...
-
10.10.2006, 17:17 #7
- Registriert seit
- 24.08.2006
- Beiträge
- 11.439
Original von Knifenut
Darum frag ich ja
Das Bauträgervertragsgesetz ist ein österreichischen Unikum (gibts was vergleichbares in D?) um den potentiellen Käufer von neu zu errichtenden Wohneinheiten vor den bösen bösen Bauträgern zu schützen.
Hast du die Wohnung als Erstbezug erworben oder ist es eine gebrauchte?
Wenn gebraucht dann ergibt sich die Frage ob die üblichen Gewährleistungsfristen noch laufen.
g
Hannes
Eigentümer Verband. Ist ja auch wichtig was bemängelt wird, wer die Leistung erbracht hat ect.
Man kann z.B. auch nach der Übergabe Mängel geltend machen, dann kehrt sich nur die Beweislast um.
Fakt war aber, das die restlichen 3% stehen bleiben bis man sich geeinigt hat. Mein Vorteil war, einen Generalbauträger zu haben, der die Leistungen von diversen Firmen erbringen liess. Sonst musst Du mit jeder Firma direkt kämpfen und dann schiebt es einer auf den anderen.
-
10.10.2006, 19:01 #8
NACHFRIST SETZEN ... danach kannst Du die Mängel durch andere Firmen beheben lassen und den Betrag einklagen ...
Wichtig ob BGB oder VOB-Vertrag ... richtig RAs ???
oder wie das in Ö heißtIch bin immer für Sie da
Markus
"Ein Auto ist erst dann schnell genug, wenn man morgens davor steht und Angst hat es aufzuschließen" Walter Röhrl
-
10.10.2006, 19:47 #9
hannes und markus treffen es glaub ich ganz gut. danke
all.
die wohnung ist ja schon seit jahren bezahlt, aber die gewährleistung läuft nun ab und die hausverw. hat noch mal ne begehung gemacht mit den letzten mängeln, welche behoben werden sollen.
die wurden auch akzeptiert, nur die firmen sind halt ewig langsam.
kann ich das mit nachfristen und selbstbeauftragung (also mein recht dazu) irgendwo in §§ nachlesen?mfg Christoph
-
11.10.2006, 00:12 #10
Je nach Vetragslage: nach BGB oder VOB
Je nach Sachlage: Inverzugsetzung oder Mängelrüge mit Androhung der Ersatzvornahme
So wie du schreibst: Mängelrüge mit Androhung der Ersatzvornahme (nach Abnahme) gemäß VOB/B §13 Pkt. 5 Abs. 2:
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt [a.F.: mit Ablauf der Regelfristen der Nummer 4] in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung [a.F.: beginnen] beginnt für diese Leistung [a.F.: die Regelfristen der Nummer 4, wenn nichts anderes vereinbart ist] eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.
(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
© VOB/B
Der Rechnungsbetrag sollte nicht höher liegen als der Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche (vormals: Gewährleistung), sonst läufst du deinem Geld hinterher ...
Viel Spass.
Gruß joo
.
-
11.10.2006, 07:18 #11
ich glaube dass Chris eher meint, dass die HAusverwaltung nicht in die Puschen kommt - dies kommt leider viel zu häufig vor.
es gibt da 2 Gründe:
a) es ist nicht genug Kohle in der GEmeinschaftskasse
b) fauler Hausverwalter
Ich würde in beiden Fällen den VErwalter noch ein mal zur BEseitigung der Mängel - am GEMEINSCHAFTSEIGENTUM - unter Androhung der Ersatzvornahme auffordern. Sollter er dann auch nicht spuren würde ich nen Handwerker beauftragen und die Rechnung mit den HAusgeldern verrechnenGruß
Stefan
Im Knast bringt es nichts, mit dem Rücken zur Wand zu liegen, wenn man mit offenem Mund schläft
-
11.10.2006, 07:50 #12
einfach die hausverwaltung kündigen... sind eh alles sautrotteln.
mit einer einfachen mehrheit der eigentümer ist das erledigt.
und dann eine neue suchenZucht & Ordnung! 180
Ähnliche Themen
-
Tipps zum Kauf der ersten Eigentumswohnung
Von Pappie im Forum Off TopicAntworten: 32Letzter Beitrag: 23.05.2011, 08:53 -
Hilfe: Mängel an nagelneuer Uhr ... GMT 16710
Von Suncruiser im Forum Rolex - Haupt-ForumAntworten: 79Letzter Beitrag: 27.02.2008, 18:14
Lesezeichen