kojob:

ein Verkäufer der nichts zu verbergen hat läßt auch Abholung -Abweichend von den Auktionsbestimmungen- zu.

Ich denke mal, daß der Straftatbestande des versuchten Betruges auf jeden Fall dermaßen stark erhärtet ist, daß diesem Verdacht (nicht Vermutung) wohl mal nachgegangen werden soll.
Eine kleine Befragung duch die Polizei -auch wenn sie zu keinem nachweisbaren Ergebnis führt- soll ja auch helfen (Warnschuß)